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Track 22 | Verfahrensrecht: Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld trotz Ruhen des Geschäftsbetriebs
Solange die Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft nicht einwandfrei ausgeschlossen werden kann, ist die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft. Das Finanzamt verletzt das ihm eingeräumte Ermessen nur dann, wenn es eine Steuererklärung verlangt, obwohl klar und einwandfrei feststeht, dass eine Steuerpflicht nicht gegeben ist.
Der Bundesfinanzhof musste auch eine interessante Frage zum Zwangsgeld beantworten: Sind die Androhung und die Festsetzung eines Zwangsgelds rechtmäßig, wenn sich die zugrundeliegende Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung sowie der Bilanz auf eine im Handelsregister noch eingetragene aber ruhende GmbH bezieht, deren Geschäftsbetrieb zumindest vorübergehend eingestellt wurde?
Für das erstinstanzliche FG Rheinland-Pfalz war die Festsetzung des Zwangsgelds rechtmäßig. Diese Sichtweise hat der VII. Senat des BFH jetzt im Revisionsverfahren bestätigt. Solange die Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft nicht einwandfrei ausgeschlossen werden kann, sei die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung regelmäßig nicht ermess...