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SchlHOLG Beschluss v. - 5 W 12/21

Gesetze: ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; BGB § 1990 Abs. 1 S. 1

Leitsätze

Leitsatz:

Das Gericht kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ablehnen, wenn die erforderten Unterlagen für die Entscheidung über die Bewilligung nicht relevant sind.

Orientierungssatz:

Orientierungssätze:

Das Gericht kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ablehnen, wenn die erforderten Unterlagen für die Entscheidung über die Bewilligung nicht relevant sind.

Fundstelle(n):
UAAAI-04758

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