1. Ein Rechtsanwalt verhält sich nicht pflichtwidrig, wenn er dem mit einem Antrag der Kassenärztlichen Vereinigung auf Entziehung der Kassenarztzulassung wegen gröblicher Verletzung seiner vertragsärztlichen Pflichten konfrontierten Mandanten unter zutreffender Berücksichtigung aller im Beratungszeitpunkt bekannten tatsächlichen und rechtlichen Umstände empfiehlt, freiwillig auf die Zulassung zu verzichten.
2. Nimmt der Mandant nach freiwilligem Verzicht auf die Kassenarztzulassung den Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Beratung auf Schadensersatz in Anspruch, sind bei der Schadensberechnung die hypothetische Vermögenslage bei Fortführung auch der vormaligen vertragsärztlichen Praxis und die reale Vermögenslage nach Zulassungsverzicht jeweils in Gänze einander gegenüber zu stellen.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 12 Nr. 19 NWB-Eilnachricht Nr. 21/2022 S. 1483 KAAAI-04757
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