Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, wonach er im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Oktober 2010 seine Tätigkeit als Begutachter von Ferkeln und geschlachteten Mastschweinen sowie als LKW-Fahrer von Tiertransporten im Auftrag des Beigeladenen zu 1. im Rahmen einer Beschäftigung erbracht habe und daher vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Oktober 2010 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen sei (während in den ersten vier Monaten eine geringfügige Beschäftigung mit der Pflicht zur Abführung pauschaler Sozialversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung bestanden habe).
Fundstelle(n): DStR 2022 S. 1115 Nr. 22 GAAAI-04754
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