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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - 4 KR 506/19

Gesetze: § 2 Abs 1 S 3 SGB V; § 12 Abs 1 SGB V; § 27 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB V; § 39 Abs 1 SGB V; § 109 Abs 4 S 3 SGB V; § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG; § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG; § 17b KHG; FPVBG 2010; § 13 Abs 3 TPG

Leitsatz

Leitsatz:

Medizinisch Leistungen waren von der Krankenkasse auch zu vergüten, obwohl falsche Daten an die Vergabestelle für Organtransplantationen (Eurotransplant) übermittelt worden waren. Die Falschangaben bezogen sich lediglich auf das Ausmaß der Dringlichkeit und nicht auf das Erfordernis der Transplantation als solche, die im Einzelfall medizinisch erforderlich war und nach den Regeln der ärztlichen Kunst erbracht wurde.

Fundstelle(n):
XAAAI-04744

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