Trägt derjenige, der von der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG Gebrauch machen will, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sein Vorlieferant eine der Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UStG erfüllt?
Sind die im EuGH-Urteil Litdana vom - C-624/15 (EU:C:2017:389, HFR 2017, 661) formulierten Vertrauensschutzerwägungen im Festsetzungs- oder im Billigkeitsverfahren zu prüfen?
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 6/2025 S. 246 DStR 2025 S. 470 Nr. 9 StBp 2026 S. 25 Nr. 1 StuB-Bilanzreport Nr. 12/2025 S. 476 UStB 2025 S. 99 Nr. 4 LAAAI-04628
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