BFH - I R 29/21 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EStG § 6a Abs 1 S 1, EStG § 6a Abs 1 Nr 3, KStG § 8 Abs 3 S 2, SGB 6 § 35
Rechtsfrage
Teilweiser Verstoß einer Pensionszusage gegen das Eindeutigkeitsgebot und verdeckte Gewinnausschüttung bei einer Pensionszusage mit vorzeitigem Bezug (Vollendung des 60. Lebensjahres)
1. Liegt ein Verstoß gegen die gesetzliche Auslegungsregel des § 133 BGB vor, weil anlässlich der Auslegung eines Teils einer Pensionszusage (vorzeitiger Pensionsbezug) durch das FG nicht der wirkliche Wille erforscht wurde?
2. Ist die Bildung einer Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 1 EStG "soweit" möglich, als mit Eintritt der Regelaltersgrenze von 65 Jahren alle Voraussetzungen für eine Pension vorliegen, auch wenn die Voraussetzungen für den vorzeitigen Pensionsbezug nicht dem Eindeutigkeitsgebot nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG genügen?
3. Indiziert die Vereinbarung des 60. Lebensjahres als Mindestpensionsalter bei einem als beherrschend anzusehenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine gesellschaftsrechtliche (Mit-)Veranlassung einer Pensionszusage und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung für Pensionszahlungen vor der Regelaltersgrenze von 65 Jahren?
4. Kann ein Verstoß gegen das Probezeiterfordernis und eine hierdurch begründete verdeckte Gewinnausschüttung durch eine später erneut erfolgende Neuzusage der Pension unter Aufhebung der Altzusage geheilt werden?
Altersgrenze; Eindeutigkeitsgebot; Mindestpensionsalter; Pensionszusage; Verdeckte Gewinnausschüttung
Fundstelle(n):
BB 2024 S. 1714 Nr. 29
BFH/PR 2024 S. 242 Nr. 9
DB 2024 S. 2054 Nr. 34
EStB 2024 S. 235 Nr. 7
FR 2024 S. 714 Nr. 15
GStB 2024 S. 306 Nr. 8
GmbH-StB 2024 S. 240 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 25/2024 S. 1687
StuB-Bilanzreport Nr. 12/2024 S. 482
FAAAI-04604