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FG Münster Beschluss v. - 8 V 3108/21 F

Gesetze: FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4; GSA Fleisch § 6d Abs. 2; FGO § 114; AEntG § 6 Abs. 9; GSA Fleisch § 2; Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) § 6a

GSA Fleisch

Betrieb der Fleischwirtschaft i.S. des GSA Fleisch

Leitsatz

1) Betriebe der Fleischwirtschaft sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, in den überwiegend geschlachtet oder Fleisch verarbeitet wird. Während das Schlachten alle Tätigkeiten des Schlachtens und Zerlegens von Tieren umfasst, unterfallen der Verarbeitung alle Tätigkeiten der Weiterverarbeitung von beim Schlachten gewonnenen Fleischprodukten zur Herstellung von Nahrungsmitteln sowie der Portionierung und Verpackung.

2) Die Prüfung, ob ein Betrieb ein solcher der Fleischwirtschaft im Sinne des § 6 Abs. 9 AentG ist, ist nach dem Überwiegensprinzip zu beurteilen, wenn es sich bei dem Betrieb um einen Mischbetrieb handelt.

3) Handelt es sich bei dem Betrieb nicht um einen Mischbetrieb, unterfällt der Betrieb bereits dann dem AentG, wenn der von ihm verfolgte (alleinige) Geschäftszweck zu einer der im Katalog des AEntG aufgeführten Branchen gehört.

4) Ein Mischbetrieb liegt vor, wenn er mehrere eigenständige Tätigkeitsbereiche und damit mehrere Geschäftszweige verfolgt. Der Geschäftszweck eines Betriebes ist dabei der Unternehmensgegenstand, d.h. der Bereich und die Art der wirtschaftlichen Betätigung des Unternehmens.

5) Dem Fremdpersonaleinsatz unterfallen nicht alle Tätigkeiten eines Betriebs der Fleischwirtschaft, sondern nur Tätigkeiten „im Bereich der Fleischverarbeitung”.

Tatbestand

Fundstelle(n):
KAAAI-04556

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