Änderungsmöglichkeit eines
bestandskräftigen Bescheides Begriff des bestimmten Sachverhaltes im
Sinne von § 174 Abs. 3 AO
Leitsatz
1. In den
Fällen des § 174 Abs. 3 AO kann nur dann eine Änderung erfolgen,
wenn der Steuerpflichtige auf eine irrige Rechtsansicht vertraut
hat und ohne Änderungsmöglichkeit seine Rechte nicht weiterverfolgen
konnte. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Steuerpflichtige
die Möglichkeit gehabt hätte einen noch offenen Rechtsbehelf zu erweitern
und diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat.
2. Der Begriff des bestimmten
Sachverhaltes im Sinne von § 174 Abs. 3 AO ist nicht auf eine einzelne
steuererhebliche Tatsache oder ein einzelnes steuerrechtlich bedeutsames
Merkmal beschränkt, sondern erfasst den einheitlichen, für diese
Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex. Entscheidend ist,
dass aus demselben unveränderten und nicht durch weitere Tatsachen
ergänzten Sachverhalt andere steuerrechtliche Folgerungen noch in
einem anderen Steuerbescheid gegenüber dem Steuerpflichtigen zu
ziehen sind. Hierfür ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige Unterlagen
eingereicht hat aus denen sich der Sachverhalt für das Finanzamt
eindeutig und umfassend ergeben hat.
Fundstelle(n): GmbH-StB 2022 S. 222 Nr. 7 WAAAI-04552
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