Begünstigungsfähige Neben-
und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit - Kuppelprodukte in
der Stromsteuer - Begünstigter der Stromsteuerbefreiung bei der
Stromerzeugung
Leitsatz
1. Begünstigungsfähig
als Strom zur Stromerzeugung kann auch der Verbrauch von der unmittelbaren
Energieumwandlung vor- und nachgelagerten Prozessen sein:
Transport von Brennstoff in ein Lager, seine Lagerung
und der Weitertransport zur Stromerzeugungseinheit, die Rauchgasreinigung
durch E-Filter und Transport und Lagerung von Chemikalien für die
Rauchgasreinigung.
2. Die energiesteuerrechtliche
Kuppelprodukte-Rechtsprechung des BFH und des EuGH ist auf die Stromsteuer
übertragbar. In der Folge ist der Stromverbrauch von Prozessen nicht
nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG privilegiert, durch die Kuppelprodukte
entstehen, bei deren Vermarktung ein Wettbewerbsverhältnis zu stromsteuerlich
nicht privilegierten Produktionsbetrieben entsteht:
Abzug, Bearbeitung, Lagerung und Abtransport von industriell
verwertbarer Asche und Gips.
3. Die restriktive, streng
betriebsbezogene Sichtweise der Rechtsprechung zur Begünstigteneigenschaft
bei Unternehmen des Produzierenden Gewerbes kann nicht unmittelbar
auf die Stromsteuerbefreiung zur Stromerzeugung übertragen werden,
weil zwischen den Vorschriften des § 9b StromStG und des § 9 Abs.
1 Nr. 2 StromStG entscheidende systematische und dogmatische Unterschiede
bestehen.
4. Begünstigter der Stromsteuerbefreiung
zur Stromerzeugung kann der Betriebsinhaber auch dann sein, wenn
er sich unter den besonderen Umständen des Einzelfalls eines Dienstleistungsunternehmens
bedient und das Personal des Dienstleistungsunternehmens in besonderer
Weise weisungsabhängig und arbeitsteilig tätig wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAI-04547
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