1) Ein unmittelbar nach einem qualifizierten Tausch von GmbH-Anteilen i.S.v. § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 erfolgter Formwechsel
der GmbH in eine KG ist ein „schädliche” Veräußerung und löst einen Einbringungsgewinn II aus. Eine teleologische Reduktion
des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 kommt nicht in Betracht.
2) Für die auf einen solchen Gewinn beruhende Steuer kommt eine abweichende Besteuerung aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2022 S. 1777 Nr. 31 BB 2022 S. 2480 Nr. 43 DStR 2023 S. 8 Nr. 3 DStR 2023 S. 8 Nr. 3 GmbH-StB 2022 S. 217 Nr. 7 GmbHR 2021 S. 331 Nr. 6 KÖSDI 2022 S. 27717 Nr. 5 DAAAI-04541
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