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Corona | Kein Entschädigungsanspruch aufgrund von Lockdown (OLG)
Ein Entschädigungsanspruch kann nicht auf § 56 IfSG gestützt werden, da nach dem Gesetzeswortlaut nur ein sog. Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern entschädigungsberechtigt ist ( 4 U 28721; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Dem liegt zugrunde, dass der Frisiersalon der Klägerin im Landkreis Heilbronn aufgrund der sog. Coronaverordnung des Landes (CoronaVO) vom bis geschlossen war. Die Klägerin hatte 9.000 € aus dem Soforthilfeprogramm des Landes Baden-Württemberg erhalten, die sie zurückzahlen muss. Sie verlangt daher mit der Berufung weiterhin von dem beklagten Land eine Entschädigung in Höhe von 8.000 €.
In diesem ersten entschiedenen von weiteren Entschädigungsverfahren, ...