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Umsatzsteuerliche Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO bei der vorläufigen Eigenverwaltung
Anmerkungen zum
Mit dem nimmt die Finanzverwaltung (FinVerw) erstmalig Stellung zu Anwendungsfragen rund um die Neuregelung des § 55 Abs. 4 InsO. Der folgende Beitrag erläutert die praktischen Auswirkungen auf umsatzsteuerliche Fallgestaltungen im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung.
I. Allgemeines
Im Insolvenzverfahren ist zwischen den (sofern nicht Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO angezeigt und die Befriedigungsreihenfolge gem. § 209 InsO einzuhalten ist) aus der Insolvenzmasse zu leistenden Masseverbindlichkeiten i. S. des § 55 InsO und den Insolvenzforderungen i. S. des § 38 InsO, auf die nur die regelmäßig geringe Insolvenzquote entfällt, zu unterscheiden. Grundsätzlich begründet lediglich der Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 InsO). Allerdings gibt es von diesem Grundsatz, insbesondere im Umsatzsteuerrecht, Ausnahmen.
Hat das Insolvenzgericht einen sog. „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, so begründet dieser Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 wurde § 55 InsO um folgenden Abs. 4 erweitert: „(4) Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzver...