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NWB Nr. 7 vom

Der Verwaltungsbeirat in der WEG nach der Reform

Johannes Hofele

Der Verwaltungsbeirat ist auch nach der WEG-Reform kein Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beirat soll aber gestärkt und flexibler werden.

Unveränderte Regelungen zum Verwaltungsbeirat

Die Einrichtung eines Verwaltungsbeirats bleibt fakultativ.

[i]Aufgaben sind im Wesentlichen gleich geblieben Auch seine Aufgaben sind im Wesentlichen gleichgeblieben. Unverändert gilt, dass dem Verwaltungsbeirat keine eigenen Verwaltungsaufgaben obliegen, solange die Wohnungseigentümer nicht etwas Konkretes beschlossen haben. Es bleibt bei der Prüfung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung vor der Beschlussfassung und die Stellungnahme. Der Wortlaut wurde an den (geänderten) § 28 WEG angepasst. Entfallen als eigenständige Prüfungsaufgabe ist die Prüfung von Rechnungslegung und Kostenanschlägen.

[i]Persönliche Haftung bleibtWeil der Beirat als Gremium keine Rechtspersönlichkeit hat, haften seine Mitglieder persönlich. Verletzen Beiratsmitglieder schuldhaft ihre Pflichten, haften die Beiräte als Gesamtschuldner auf Schadensersatz. Dagegen ist bei unerlaubten Handlungen jeder für den Schaden verantwortlich. Haben mehrere die Tat begangen, haften diese als Gesamtschuldner. Voraussetzung für eine Haftung ist ...