Anfragebeschluss/Antwort: Einziehung des aus einer verjährten Straftat erlangten Wertes des Tatertrags im subjektiven Verfahren
Gesetze: § 74 StGB, § 76a Abs 1 S 1 StGB, § 413 StPO, § 132 Abs 3 GVG
Instanzenzug: Az: 3 StR 474/19 Beschlussvorgehend Az: 3 StR 474/19 Urteilvorgehend Az: 143 Js 38100/10 - 13 KLs
Tenor
Der Senat hält an eigener Rechtsprechung, die der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats entgegensteht, nicht fest und schließt sich der Rechtsauffassung des anfragenden Senats an.
Ergänzend zu den überzeugenden Ausführungen des anfragenden 3. Strafsenats bemerkt der Senat, dass der Gesetzgeber auch in anderem Zusammenhang (Neufassung von § 413 StPO, hierzu näher Senat, Beschluss vom - 5 StR 312/21) eine von der Verurteilung einer Person unabhängige (selbständige) Einziehung im Sicherungsverfahren für möglich hält, wenn die Anlasstat bis zum Urteil Verfahrensgegenstand ist (vgl. auch BT-Drucks. 19/27654, S. 108).
Cirener
Mosbacher
Köhler
von Häfen
Werner
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:200122B5ARS28.21.0
Fundstelle(n):
wistra 2022 S. 165 Nr. 4
NAAAI-04247