BGH Beschluss v. - 5 ARs 28/21

Anfragebeschluss/Antwort: Einziehung des aus einer verjährten Straftat erlangten Wertes des Tatertrags im subjektiven Verfahren

Gesetze: § 74 StGB, § 76a Abs 1 S 1 StGB, § 413 StPO, § 132 Abs 3 GVG

Instanzenzug: Az: 3 StR 474/19 Beschlussvorgehend Az: 3 StR 474/19 Urteilvorgehend Az: 143 Js 38100/10 - 13 KLs

Tenor

Der Senat hält an eigener Rechtsprechung, die der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats entgegensteht, nicht fest und schließt sich der Rechtsauffassung des anfragenden Senats an.
Ergänzend zu den überzeugenden Ausführungen des anfragenden 3. Strafsenats bemerkt der Senat, dass der Gesetzgeber auch in anderem Zusammenhang (Neufassung von § 413 StPO, hierzu näher Senat, Beschluss vom - 5 StR 312/21) eine von der Verurteilung einer Person unabhängige (selbständige) Einziehung im Sicherungsverfahren für möglich hält, wenn die Anlasstat bis zum Urteil Verfahrensgegenstand ist (vgl. auch BT-Drucks. 19/27654, S. 108).
Cirener     
        
Mosbacher     
        
Köhler
        
von Häfen      
        
Werner      
        

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:200122B5ARS28.21.0

Fundstelle(n):
wistra 2022 S. 165 Nr. 4
NAAAI-04247