Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge; Einbeziehung der Empfänger von Besoldung und von Amtsbezügen sowie der versicherungsfrei bzw. von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten in die steuerliche Förderung nach § 10a EStG/Abschnitt XI EStG Einverständniserklärung nach § 10a Abs. 1 a EStG und Datenaustausch nach § 91 Abs. 2 EStG
Die steuerliche Förderung des in § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG genannten Personenkreises setzt u.a. die Abgabe einer Einverständniserklärung nach § 10a Abs. 1 a Satz 2 EStG voraus. Die Einverständniserklärung ist für diese Personengruppen Tatbestandsvoraussetzung zur Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung nach § 10a EStG und Abschnitt XI EStG; sie ist in dem Beitragsjahr abzugeben, für das eine steuerliche Förderung beantragt werden soll. Fehlt es an der erforderlichen Einverständniserklärung, ist eine Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis nicht gegeben (BMF-Schreiben IV C 4 - S 2222 - 295/027 IV C 5 - S 2333 - 154/02 vom , Rdnr. 8; vergleiche Bundessteuerblatt Teil I Seite 767).
In den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG hat die für die Besoldung oder Amtsbezüge zuständige Stelle oder der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Abs. 1 a Satz 2 EStG bis zum 31. Januar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln (§ 91 Abs. 2 EStG, § 7 Altersvorsorge-Durchführungsverordnung).
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ist es nicht zu beanstanden, wenn die für den Veranlagungszeitraum 2002 bzw. Beitragsjahr 2002 erforderliche Einverständniserklärung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG spätestens bis zum gegenüber der zuständigen Stelle abgegeben wird. Außerdem wird es nicht beanstandet, wenn die nach § 10a Abs. 1a EStG zuständigen Stellen die entsprechenden Daten für den Veranlagungszeitraum 2002 bzw. Beitragsjahr 2002 bis zum an die zentrale Stelle übermitteln.
Dieses Schreiben wird im Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen veröffentlicht. Es entspricht dem /02.
FMS vom , Az.: 34 - S 2222 - 006 - 55403/02
Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2332- 69 St 41
OFD Nürnberg v. - S 2222 - 17/St 31
Fundstelle(n):
SAAAA-81342