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OLG Braunschweig Beschluss v. - 3 W 68/21

Gesetze: BGB § 1970; BGB § 1973 Abs. 1 S. 1; FamFG § 434 Abs. 2 S. 2; ZPO § 186 Abs. 1; ZPO § 186 Abs. 2 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. In einem Aufgebot ist gemäß § 434 Abs. 2 Satz 2 FamFG unter anderem anzugeben, dass etwaige Ansprüche bei dem (Aufgebots-) Gericht anzumelden sind; fehlt diese Angabe, liegt ein Verfahrensfehler vor, der die Aufhebung des Aufgebotsbeschlusses zur Folge hat (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom - 20 W 360/16 -, FGPrax 2018, S. 188).

2. Im Falle der öffentlichen Zustellung eines Ausschließungsbeschlusses gemäß § 441 FamFG i.V.m. §§ 186-188 ZPO bedarf es keines Bewilligungsbeschlusses im Sinne des § 186 Abs. 1 ZPO (Abweichung von -, ZEV 2016, S. 195 [Rn. 7 a.E.]).

Fundstelle(n):
KAAAI-04193

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