Prüfungsklassiker Rechnungswesen für Steuerfachangestellte
8. Aufl. 2022
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Achtung: Temporäre Wiedereinführung der degressiven AfA
Im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz der Bundesregierung ist die Einführung einer degressiven Abschreibung i. H. v. 25 %, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vorgesehen, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
Da Sie in den Prüfungen 2022 im Regelfall auf dem Rechtsstand des Vorjahres (also 2021) abgeprüft werden, ist diese Änderung für Sie relevant.
Zudem zeigen die Sommerprüfungen 2021 (Rechtsstand 2020), dass die verschiedenen Prüfungsämter bereits auf diese Änderung reagiert haben und kleinere Aufgaben zur degressiven AfA gestellt haben.
Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 2 EStG:
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem und vor dem angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.
Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendend...