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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 1213/20

Gesetze: DBA CHE 1978 Art. 3 Abs. 2, DBA CHE 1978 Art. 15a, EStG § 3 Nr. 56, EStG § 3 Nr. 63, EStG § 3 Nr. 62 S. 1, EStG § 3 Nr. 62 S. 3, EStG § 3 Nr. 62 S. 4, EStG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, EStG § 19 Abs. 1 S. 2, LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3, AO § 162 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 1 S. 2, BVG § 16

Beiträge einer an einer Schweizer Schule unterrichtenden, in Deutschland ansässigen Grenzgängerin an eine öffentlich-rechtliche Schweizer Pensionskasse: überobligatorische Arbeitgeberbeiträge als Arbeitslohn

Aufteilung der Beiträge zu umhüllenden Schweizer Pensionskassen in obligatorische bzw. überobligatorische Beiträge im Wege der Schätzung nach Maßgabe der Empfehlung des Schweizer Bundesamts für Sozialversicherung (BSV) und der Fachmitteilung Nr. 105 des Schweizerischen Pensionskassenverbands (ASIP)

kein Sonderausgabenabzug für überobligatorische Beiträge

Leitsatz

1. Ist eine im Inland ansässige und in der Schweiz arbeitende Lehrerin eine Grenzgängerin, steht Deutschland als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für den laufenden Arbeitslohn zu.

2. Die von dem Arbeitgeber der Lehrerin, einer Schweizer Schulgemeinde, auf die beitragspflichtige Besoldung der Lehrerin an eine öffentlich-rechtliche Schweizer Pensionskasse entrichteten überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge sind als nicht nach § 3 Nr. 56 EStG, § 3 Nr. 62 EStG oder § 3 Nr. 63 EStG steuerfreier und damit als steuerpflichtiger Arbeitslohn der Lehrerin zu qualifizieren, der im Zeitpunkt der Beitragszahlung zufließt.

3. Die ausschließlich für Zwecke der deutschen Einkommensbesteuerung vorzunehmende Aufteilung der Beiträge zu umhüllenden Schweizer Pensionskassen in obligatorische, d. h. nach Maßgabe des (Schweizer) Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (BVG) zu erhebende und darüber hinaus gehende überobligatorische Beiträge ist im Wege der Schätzung (§ 162 AO) vorzunehmen; eine nach Maßgabe der Empfehlung des Schweizer Bundesamts für Sozialversicherung (BSV) und der Fachmitteilung Nr. 105 des Schweizerischen Pensionskassenverbands (ASIP) vorgenommene Aufteilung stellt eine sachgerechte Schätzung dar.

4. Hierbei sind als obligatorische Beiträge Alterssparbeiträge in Höhe der BVG-Altersgutschriften auf den koordinierten Lohn (Art. 16, 8 BVG), Risikobeiträge in Höhe von 2 % des koordinierten Lohns, die gesamten Verwaltungskostenbeiträge und die gesamten weiteren Beiträge (z. B. Sanierungs- und Stabilisierungsbeiträge) anzusehen, wobei bei den Spar- und Risikobeiträgen von einer hälftigen Aufteilung ausgegangen wird und Verwaltungskosten und weitere Beiträge entsprechend der tatsächlichen Beitragszahlung aufzuteilen sind. Alle darüberhinausgehenden Beiträge sind als überobligatorische Beiträge zu behandeln (Festhaltung der Senatsrechtsprechung).

5. Die als Arbeitslohn der Lehrerin behandelten überobligatorischen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-) Beiträge zu der öffentlich-rechtlichen Pensionskasse sind nicht als Vorsorgeaufwendungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen, da auch bei einer Schweizer öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung das Vorsorgeverhältnis im Bereich des Überobligatoriums als eigenständig zu betrachtendes Rechtsverhältnis anzusehen ist, das nach der vorzunehmenden rechtsvergleichenden Qualifikation nicht mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist und daher nicht der nachgelagerten Besteuerung unterliegt (Festhalten an , EFG 2020 S. 1245).

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 1365 Nr. 24
DStRE 2023 S. 569 Nr. 9
IWB-Kurznachricht Nr. 10/2022 S. 371
PIStB 2022 S. 156 Nr. 6
YAAAI-04090

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