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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 08-09 | Bargeldintensive Geschäftsbetriebe: BFH verneint ein strukturelles Vollzugsdefizit (zumindest für 2015)

Im Jahr 2015 bestand nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs hinsichtlich der Erfassung von Bareinnahmen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb bei sog. bargeldintensiven Betrieben mit offener Ladenkasse kein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles Vollzugsdefizit. Die höchsten deutschen Steuerrichter haben damit im Ergebnis eine Entscheidung des FG-Baden-Würrttemberg in letzter Instanz bestätigt.

Ist die Besteuerung von Gaststätten und anderen bargeldintensiven Geschäftsbetrieben verfassungswidrig? Und zwar deshalb, weil die Finanzbehörden beim Einsatz einer offenen Ladenkasse keine nennenswerten Möglichkeiten haben, den erklärten Umsatz auf seinen Wahrheitsgehalt zu prüfen? Und es damit ein strukturelles Vollzugsdefizit gibt? – Über ein beim Bundesfinanzhof anhängiges Verfahren zu dieser spannenden Frage hatten wir Sie in unserer März-Ausgabe 2019 informiert. Das FG Baden-Württemberg hatte in erster Instanz einen Verstoß gegen das Grundgesetz verneint. Und ist jetzt vom Bundesfinanzhof darin bestätigt worden. Der IV. Senat hat die Revision eines Gastwirts als unbegründet zurückgewiesen.

Bei dem Kläger handelt es sich interessanterweise um einen ...