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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 06-07 | Umsatzsteuer: Erleichterte Anforderungen an Leistungsbeschreibungen beim Vorsteuerabzug

Die Finanzverwaltung akzeptiert es bei Lieferungen, wenn als Art der gelieferten Gegenstände die handelsübliche Bezeichnung angegeben wird. Im Ergebnis können auch Gattungsbezeichnungen wie „T-Shirts” oder „Blusen” auf der betroffenen Handelsstufe handelsüblich sein. Die Empfehlung liegt allerdings auf der Hand. Wer unnötigen Ärger mit einem Sonderprüfer vermeiden will, sollte Lieferanten auffordern, die Art der gelieferten Gegenstände möglichst genau zu bezeichnen.

Zur Umsatzsteuer haben wir ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer Rechnung ausgewählt – im Hinblick auf den Vorsteuerabzug. Es geht konkret um eine Formulierung in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG. Danach muss eine Rechnung die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände enthalten, bzw. den Umfang und die Art einer sonstigen Leistung. Hinter den Worten „Art der gelieferten Gegenstände” steht in Klammern: „Handelsübliche Bezeichnung”.

Die Verwaltung akzeptiert – quasi gezwungenermaßen und widerwillig – die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs , über die wir in unserer März-Ausgabe 2020 berichtet hatten. Danach ist der Klammerzusatz „handelsübl...