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Track 13-14 | Gebäude: Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer nicht nur durch Bausubstanzgutachten
Der Steuerpflichtige kann sich nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer.
Beim Kauf einer gebrauchten Immobilie ärgern sich viele Vermieter über die lange Nutzungsdauer, die das Finanzamt für die Berechnung der Abschreibung zugrunde legt. Insoweit gibt es aber Positives zu berichten. Der Bundesfinanzhof hat den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer erleichtert.
§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG räumt dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein, die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer anzusetzen. Statt der gesetzlich vorgegebenen Nutzungsdauer für Gebäude des Privatvermögens von 50 Jahren bzw. 33,3 Jahren bei Gebäuden des Betriebsvermögens, sofern diese nicht Wohnzwecken dienen.
Nutzungsdauer eines Gebäudes ist nach der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung der Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. In ...