Instanzenzug: SG Altenburg Az: S 27 SF 97/21 ABvorgehend Thüringer Landessozialgericht Az: L 2 SF 887/21 Beschluss
Gründe
I
1Das LSG hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Altenburg vom , mit welchem sein Befangenheitsgesuch gegen die Richterin am SG K abgelehnt wurde, als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger mit einem am beim BSG eingegangenen Schreiben vom "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt. Er macht ua geltend, er sei prozessunfähig. Deswegen sei für ihn eine besondere Vertreterin (Rechtsanwältin P) zu bestellen.
II
21. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG, § 17a Abs 4 Satz 4 GVG und § 202 Satz 3 SGG iVm § 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
3Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt entsprechend § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).
42. Ein besonderer Vertreter (§ 72 SGG) war nicht zu bestellen. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger prozessunfähig ist. Steht die Prozessunfähigkeit für den Prozess fest, kann dieser zwar grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist und das Amtsgericht keinen Betreuer bestellt hat (vgl - SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 9). Von der Vertreterbestellung kann aber ausnahmsweise abgesehen werden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist (vgl - SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 10 mwN). Dies ist auch dann der Fall, wenn das Rechtsmittel unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil es - wie hier - schon nicht statthaft ist. Auch die Beteiligung eines besonderen Vertreters vermag nicht die Statthaftigkeit einer nach § 177 SGG ausgeschlossenen Beschwerde herbeizuführen (vgl - juris RdNr 4; - juris RdNr 5; - juris RdNr 4).
53. Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Schlegel Scholz Bockholdt
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:120122BB1KR2021S0
Fundstelle(n):
YAAAI-03883