Zu § 237 BewG
A 237.7 Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau
(1) 1Dem Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau sind insbesondere der Anbau und die Erzeugung von Schnittblumen, Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen sowie Stauden zuzurechnen. 2Hierzu gehören auch die Gewinnung von Schmuckreisig und Bindegrün sowie die Produktion von Rollrasen oder Vegetationsmatten. 3Flächen, die der Vermehrung von Blumensamen, Blumenzwiebeln und dergleichen dienen, sind ebenfalls dem Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau zuzurechnen. 4Die Anzucht von Rosen zählt nur dann zu der Nutzung Blumen- und Zierpflanzen, wenn ihre Nutzung als Dauerkultur überwiegt. 5Andernfalls sind sie dem Nutzungsteil Baumschulen zuzuordnen. 6Als Dauerkultur gelten in diesen Fällen Rosen, die nach Eintritt der Ertragsreife für die Dauer von mindestens sechs Jahren wiederkehrende Erträge durch ihre zum Verkauf bestimmten Blüten, Früchte oder anderen Pflanzenteile liefern. 7Der Anbau und die Erzeugung können im Freiland oder unter Glas und Kunststoffen erfolgen.
(2) Zum Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau gehören alle Wirtschaftsgüter, die den in Absatz 1 genannten Zwecken zu dienen bestimmt sind.
(3) 1Die summierten Ergebnisse aus der Vervielfältigung der jeweiligen Eigentumsflächen des Betriebs mit dem hierzu ermittelten Reinertrag eines Nutzungsteils einschließlich einer etwaigen Ertragssteigerung bei der Erzeugung unter Glas und Kunststoffen ergeben den zu kapitalisierenden Reinertrag des gärtnerischen Nutzungsteils. 2Wirtschaftsgebäude (z. B. Verkaufsräume) und weitere den Ertragswert steigernde Umstände werden nach § 237 Absatz 8 BewG und durch Zuschläge nach § 238 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 BewG erfasst.
Landwirt L ist Eigentümer folgender Flurstücke: Eine grundsätzlich der gärtnerischen Nutzung dienende Ackerfläche mit der Katasterbezeichnung Flur 8, Flurstück 15 ist 200 Ar groß und die Summe der Ertragsmesszahlen [EMZ] beträgt 10 000 EMZ. Auf der Fläche werden im Wechsel Kopfkohl und Getreide (Weizen, Gerste, Hafer, Triticale) angebaut; es besteht keine Bewässerungsmöglichkeit (sonst gärtnerische Nutzung). Auf der Flur 8, Flurstück 14 mit einer Größe von 100 Ar stehen Blumen zum Selbstpflücken. Die Fläche Flur 8, Flurstück 10 hat eine Größe von 300 Ar und dient dem Erdbeeranbau. Die Bewertung der Flurstücke ist in Tabelle 2 dargestellt.
Tabelle 2: Bewertung zum Beispiel „Gärtnerische Nutzung und Landwirtschaft“ (A 237.7)
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Bewertungsfaktoren Flur 8, Flurstück
15 | ||
Gnundbetrag | 200,00 Ar x
2,52 €/Ar | = 504,00
€ |
Ertragsmesszahi [EMZ] | 10 000 EMZ x
0.041 €/EMZ | = 410,00
€ |
Flächen wert
des Nutzungsteils Gemüsebau | = 914,00
€ | |
Bewertungsfaktoren Flur 8, Flurstück
14 | ||
Nutzungsteil
Blumen- und Zierpflanzen bau | 100 Ar x
27,60 €/Ar | = 2 760,00
€ |
Flächenwert
des Nutzungsteils Blumen- und Zierpflanzenbau | =
2 760,00 € | |
Bewertungsfaktoren Flur 8. Flurstück
10 | ||
Nutzungsteil
Obstbau | 300 Ar x 9,53
€/Ar | = 2 859,00
€ |
Flächen wert
des Nutzungsteils Obstbau | =
2 859,00 € | |
Ermittlung der Reinerträge des
Betriebs | ||
Summe der Flächen werte =
Reinertrag der gärtnerischen Nutzung | =
6 533,00 € |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAI-03875