AEBewGrSt A 221 (Zu § 221 BewG)

Zu § 221 BewG

A 221 Hauptfeststellung

1Grundsteuerwerte werden in Zeitabständen von je sieben Jahren allgemein festgestellt. 2Den Hauptfeststellungen sind die jeweiligen Verhältnisse im Hauptfeststellungzeitpunkt zugrunde zu legen. 3Maßgebend sind die Verhältnisse zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres. 4§ 235 Absatz 2 BewG bleibt unberührt.

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JAAAI-03875