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Kennzeichen (Hallmarks) nach DAC6
I. Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen
In der EU wurde durch die am veröffentlichte DAC6 (Richtlinie (EU) 2018/822) zur Amtshilferichtlinie (Richtlinie 2011/16/EU) ein verpflichtender automatischer Informationsaustausch für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen konstituiert. In Deutschland fanden die entsprechenden Regelungen in den §§ 138d–138k AO ihre Umsetzung. Die Regelungen wurden letztmalig durch das Gesetz v. in § 138f AO angepasst.
Grundsätzlich müssen Meldungen per elektronischem Datensatz ab dem an das BZSt erfolgen, wenn der erste Schritt für die Steuergestaltung nach dem umgesetzt wurde. Die Meldepflicht für die Steuergestaltungen kann sowohl den Steuerpflichtigen selbst als auch sog. Intermediäre (Steuerberater, Rechtsanwälte sowie Banken, die entsprechende Gestaltungen anbieten bzw. umsetzen) treffen.
Bei diesen grenzüberschreitenden Gestaltungen müssen bestimmte Merkmale (sog. Hallmarks) für eine Meldepflicht erfüllt sein. Nach § 138d Abs. 3 Satz 4 AO kann das BMF außerdem im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmte Fallgruppen benennen kann, die nicht anzeigepflichtig sind (sog. Whitelist).