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WPK | Aufnahme des Begriffs „inquiring mind“ in den Erläuterungstext zu § 4 BS WP/vBP (Gewissenhaftigkeit)
Mit Wirkung zum wird im IESBA Code of Ethics (dort in R120.5) während der Berufsausübung neben dem „professional judgment“ auch ein sog. „inquiring mind“ gefordert. Dabei handelt es sich um die grundsätzliche Einstellung, Feststellungen und Erkenntnisse zu hinterfragen und sich nicht mit dem ersten Anschein zufriedenzugeben (120.5 A1). Korrespondierend dazu hat die WPK den Begriff des „inquiring mind“ nun neu in die Erläuterungstexte zu § 4 BS WP/vBP (Gewissenhaftigkeit) aufgenommen, einschließlich inhaltlicher Erläuterung und Abgrenzung vom Begriff der kritischen Grundhaltung gem. §§ 43 Abs. 4 WPO, 37 BS WP/vBP.
Die Meldung der WPK vom ist abrufbar unter https://go.nwb.de/uearl.