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NWB Nr. 37 vom Seite 3461

Neues zur Drei-Objekt-Grenze

Verfasser: Steuerberater Klaus Korn, Köln

Die ”Drei-Objekt-Grenze” als Abgrenzungsmerkmal zwischen Gewerblichkeit und Vermögensverwaltung bei Grundstücksgeschäften im Kurzfristbereich hat sich fest etabliert und ist inzwischen von der FinVerw akzeptiert worden. Strittig ist u. a. noch, ob es richtig ist, wenn die FinVerw Grundstücksverkäufe im kurzfristigen Bereich einer PersGes jedem, der zu mindestens mit 10 v. H. beteiligt ist, zumindest als ”Zählobjekte” zurechnet. Der GrS des BFH hat Gelegenheit, dies zu klären. Der XI. Senat will bei einem Architekten, der nur drei Immobilienverkäufe durchgeführt hat, eine gewerbliche Tätigkeit annehmen, weil er mit 50 v. H. an einer Grundstücks-GbR (oder Bruchteilsgemeinschaft?) beteiligt war, die etwa vier Jahre nach Erwerb mit der Veräußerung von 11 Eigentumswohnungen begann. Die beabsichtigte Beurteilung hält der XI. Senat jedoch nur dann für gerechtfertigt, wenn der GrS seine Meinung teilt (und die der FinVerw), daß die Tätigkeit einer PersGes dem Gesellschafter zuzurechnen ist, wenn es um die Anwendung der Drei-Objekt-Grenze geht.

Ich gehe davon aus, daß der GrS dem XI. Senat folgen wird. Die 10 v. H.-Grenze der FinVerw halte ich allerdings fü...