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Wenn Gesellschafter auf Pensionsanwartschaften verzichten
Verzichtet ein Gesellschafter seiner KapGes gegenüber im voraus auf Tätigkeits- oder Nutzungsvergütungen, entstehen bei ihm keine Einkünfte und bei der Gesellschaft keine Aufwendungen und keine Einlagen. Hat der Gesellschafter dagegen kraft Vereinbarung einen Vergütungsanspruch erlangt, ist ein Verzicht auf diesen Anspruch i. d. R. eine Verfügung über Einnahmenansprüche, die den Zufluß im Rahmen seiner Einkünfte auslöst und der Gesellschaft den Aufwand beläßt, was zu einer Einlage führt. Diese Beurteilung hat sich durch den Nutzungseinlage-Beschluß des GrS des BFH verfestigt. Ausnahmen sind denkbar, wenn die KapGes illiquide ist und die Ansprüche wegen Wertlosigkeit bei Fälligkeit von vornherein nicht realisierbar waren. Umstritten war, wie es sich auswirkt, wenn ein Gesellschafter auf seine Pensionszusage ohne finanziellen Ausgleich verzichtet. Diese Frage hatte der BFH bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu beurteilen, der auf seine Pensionsanwartschaft verzichtete: Dies führte zu einer steuerlichen Einkünfteerhöhung bei der GmbH (Auflösung der Pensionsrückstellung) und nicht zu einer
S. 3461
Einlage, wie sie bei Verzicht auf Forderun...