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SV-Status | Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer mit Sonderrecht zur Geschäftsführung
Ein dem Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer eingeräumtes Sonderrecht zur Geschäftsführung verschafft diesem keine umfassende Sperrminorität. Es verhindert zwar seine jederzeitige Abberufung als Geschäftsführer und schränkt womöglich Weisungen im Bereich der gewöhnlichen Geschäftsführung ein, überträgt ihm aber nicht eine Gestaltungsmacht, kraft derer er auf alle Gesellschafterentscheidungen und damit auf die gesamte Unternehmenspolitik Einfluss nehmen könnte.
Einem Geschäftsführer, der lediglich mit 49 % am Kapital der GmbH beteiligt ist, fehlt die für einen Minderheitsgesellschafter erforderliche „echte“, die gesamte Unternehmenstätigkeit umfassende [i]Bosse, NWB 52/2021 S. 3898Sperrminorität, wenn der Gesellschaftsvertrag – wie im vorliegenden Fall – nur für bestimmte Beschl...