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LSG Niedersachsen-Bremen 04.11.2021 L 11 AS 632/20, NWB 6/2022 S. 363

SGG-Verfahren | Unzulässige Erhebung eines Widerspruchs durch einfache Mail

Durch eine einfache E-Mail wird die Form des § 84 SGG, wonach der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt bekannt gegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nicht gewahrt. Erforderlich ist die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, ein Versand nach § 5 De-Mail-Gesetz oder die Übermittlung in einem sicheren Verfahren nach § 36a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 SGB I.

Anmerkung:

Offenlassen konnte der Senat, ob wegen der fehlenden Belehrung über die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 36a Abs. 2 SGB I) für den Widerspruch die Monatsfrist nach § 84 Abs. 1 SGG oder die Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG gilt. Denn in keinem dieser Zeiträume (ein Monat oder ein Jahr seit Bescheiderlass) wurden formgerechte Widersprüche dur...