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Gewinnrealisierung noch vor Beendigung des Probebetriebs?
I. Sachverhalt
Die U GmbH erstellt für den Kunden K eine Windkraftanlage (WKA) mit 4 MW. Der Gesamtkaufpreis beträgt 5 Mio. €. Der Vertrag enthält folgende Bestimmungen:
Besitz, Nutzen und laufende Lasten an der WKA gehen mit Aufnahme des Probebetriebs auf K über, der zu diesem Zeitpunkt 4,75 Mio. € zu zahlen hat.
Abnahme der Anlage und Restzahlung von 0,25 Mio. € erfolgen nach erfolgreichem Abschluss des von einem unabhängigen Dritten auf Kosten des K durchgeführten sechswöchigen Probebetriebs, wobei der Probebetrieb nicht der Justierung der Anlage, sondern der Sammlung technischer Daten über die Störungsfreiheit dient.
Im unwahrscheinlichen Fall eines durch den Probebetrieb aufgedeckten nicht behebbaren Schadens kann K vom Vertrag zurücktreten und erhält die an U und den unabhängigen Dritten geleisteten Zahlungen erstattet.
Planungs-, Erschließungs- und Netzanschlussleistungen werden in 01 erbracht. Am beginnt auch der Probebetrieb. Bis zum sind keine Auffälligkeiten aufgetreten. Bis dahin bereits angefallene Einspeisevergütungen stehen K zu. Erfolgreiche Beendigung des Probebetriebs und Abnahme der Gesamtanlage erfolgen am .
II. Fragestellung
Kann U Gewinn und Umsatz schon in 01 realisieren?