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StuB Nr. 4 vom Seite 132

Finaler Antragszeitpunkt zur steuerneutralen Buchwertfortführung in Inbound-Fällen

Antragsdefizite bei kapitalistischen Verschmelzungsakten im Konzernverbund

Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar

Insbesondere durch wirtschaftliche oder globale Veränderungen haben Umstrukturierungsvorhaben – auch außerhalb von M&A-Transaktionen – praktische Bedeutung. Ausgehend von gesellschaftsrechtlichen Indikationen sind gerade steuerneutral gestaltbare Verschmelzungsakte in Inbound-Fällen populär (klassische upstream-, sidestream- bzw. downstream-merger). Problematisch wird es, wenn in Einzelfällen aus mannigfaltigen Gründen die Stellung eines formalen Antrags zur Buchwertfortführung im Verschmelzungszeitpunkt versäumt wurde. Wie derartigen Umständen – außerhalb von zivilrechtlichen Regresshaftungen – praktisch zu begegnen ist, um vorwiegend eine teure Nachversteuerung potenziell stiller Reserven zu verhindern, wird nachfolgend betrachtet.

Gehrmann, Umwandlungssteuerrecht, infoCenter, NWB MAAAB-26815

Kernaussagen
  • Ein steuerneutraler Verschmelzungsakt ist als upstream-, sidestream- bzw. downstream-merger auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage im Wege der Aufnahme durch Vermögensübertragung oder im Wege der Neugründung durch Vermögensübertragung gestaltbar.

  • Die klassische „Zwei-Bilanzen-Theorie“ ist bei steuerneutralen Verschmelzungsakten durch Rechtsträgeruntergang dem Grunde nach maßgebend.

  • Bei Antragsdefiziten zur Buchwertfortführung besteht zumindest in den Verschmelzungsfällen praktisches Gestaltungspotenzial, in welchen bisher nicht ausdrücklich erklärt wurde, dass die reguläre Steuerbilanz auch zugleich die „steuerliche Schlussbilanz“ darstellen soll. Aufgrund des Fehlens einer bisherigen Erklärung kann in derartigen Fällen grds. auch weiterhin der formale Antrag hinsichtlich des Wertansatzes bis zum Eintritt materieller Bestandskraft gestellt werden.

I. Steuerneutrale Verschmelzungsakte zwischen Körperschaften

1. Gesellschaftsrechtliche Ausgangslage

[i]Kusch, Verschmelzung, Grundlagen, NWB RAAAE-83079 Gesellschaftsrechtlich ist vorgesehen (vgl. § 2 UmwG), dass Rechtsträger unter Auflösung ohne Abwicklung gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger verschmolzen werden können. Dieses kann erfolgen:

  • im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger; vgl. Übersicht 1);