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Korrekturmöglichkeiten eines Einkommensteuerbescheides – Teil 3
Den Abschluss der Beitragsreihe bildet der folgende dritte Teil. Hierbei stehen insbesondere die Korrektur aufgrund eines sog. Grundlagenbescheides und das steuerlich rückwirkende Ereignis im Fokus. Darüber hinaus wird die Berichtigung von materiellen Fehlern gem. § 177 AO beleuchtet.
§ 175 AO: Änderung von Steuerbescheiden aufgrund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
Aufgrund des sog. Transparenzprinzips bei der Besteuerung von Personengesellschaften werden die Einkünfte nicht von der Gesellschaft selbst, sondern von deren Gesellschaftern im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung besteuert.
Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Einkünfte der Gesellschaft gem. §§ 179, 180 AO gesondert und einheitlich festzustellen und den Gesellschaftern entsprechend zuzuweisen. Es ergeht ein sog. Feststellungsbescheid.
Während bei Personengesellschaften das Transparenzprinzip zur Anwendung kommt, gilt bei Kapitalgesellschaften das Trennungsprinzip.
Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Was als Grundlagenbescheid anzusehen ist, wird von § 171 Abs. 10 AO definiert.
Grundlagenbesche...