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Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 EStG innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 EStG
Mit Urt. v. hatte der BFH unter Änderung der bisherigen Rspr. entschieden, daß § 17 EStG Vorrang vor § 22 Nr. 2, § 23 EStG habe. Zur Begründung führte der BFH aus, sowohl Wortlaut als auch teleologische und systematische Interpretation der §§ 17 und 23 EStG sprächen eindeutig für den Vorrang des § 17 EStG gegenüber § 23 EStG. Die Subsidiarität des § 23 im Verhältnis zu § 17 EStG folge insbes. aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 EStG, welcher eine ausdrückliche Subsidiarität der Vorschrift anordne. Aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ”gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb” wie auch aus der den §§ 15 bis 17 EStG vorangestellten Überschrift ”Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG)” folge eindeutig, daß es sich bei den Einkünften aus § 17 EStG um solche aus Gewerbebetrieb handele. Demzufolge komme die in § 23 Abs. 3 sowie in § 22 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG normierte Subsidiarität der sog. ”sonstigen Einkünfte” zum Tragen. Eine einschränkende Interpretation des § 23 Abs. 3 EStG komme nicht in Betracht. Es könne auch nicht gesagt werden, § 17 EStG begründe lediglich eine Fiktion gewerblicher Einkünfte; vielmehr müssen die in § 17 EStG umschriebenen Lebenssachverhalte als gewerbliche Betätigung erfaßt werden.
Der BFH hat in dem genannten Urt. seine Ausführungen denkbar generell und allgemeingültig gehalten. Nach Le...