Überstundenzuschlag für Teilzeitbeschäftigte - Diskriminierung
Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 GG, Art 9 Abs 3 GG, § 1 AGG, § 3 Abs 2 AGG, § 7 AGG, § 4 TzBfG, § 7 Abs 6 TVöD-K, § 7 Abs 7 TVöD-K, § 7 Abs 8 Buchst c TVöD-K, § 8 Abs 1 S 1 TVöD-K, § 8 Abs 1 S 2 Buchst a TVöD-K
Instanzenzug: ArbG Weiden Az: 4 Ca 1329/17 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg Az: 7 Sa 346/18 Urteilnachgehend Az: 6 AZR 78/22 Urteil
Tatbestand
1Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Gründe
2Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat lediglich nicht zuschlagspflichtige Mehrarbeit iSv. § 7 Abs. 6 TVöD-K erbracht.
3I. Die Klägerin kann in Bezug auf den Hauptantrag weder für die von ihr geleisteten 18 geplanten Arbeitsstunden aus Februar, April, Juni und Juli 2017 noch für die 48,32 ungeplanten Arbeitsstunden aus den Monaten Januar bis Juli 2017 Überstundenzuschläge gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a TVöD-K beanspruchen.
41. Überstunden iSd. § 7 Abs. 7 TVöD-K setzen voraus, dass die dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden überschritten und damit ungeplant Arbeitsstunden geleistet werden. Geplante Arbeitsstunden können in keinem Fall zuschlagspflichtig werden. Das hat der Senat in seinem Urteil vom ausgeführt und nimmt hierauf Bezug ( - Rn. 17 ff.).
52. Mit den streitgegenständlichen ungeplanten Arbeitsstunden hat die Klägerin die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K) nicht überschritten, was aber nach § 7 Abs. 7 TVöD-K iVm. § 7 Abs. 6 TVöD-K Voraussetzung für eine Zuschlagspflicht ist. Nach dieser unmissverständlichen, nicht auslegungsfähigen Regelung unterfallen Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit (sog. Teilzeitquote) hinaus leisten, ohne zugleich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 TVöD-K zu erfüllen, als Mehrarbeit der Regelung des § 8 Abs. 2 TVöD-K, sind aber nicht zuschlagspflichtig iSd. § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a TVöD-K. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Urteil vom ( - Rn. 33, 21 ff.).
63. Diese Tarifregelung verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch den speziellen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und führt auch nicht zu einer Diskriminierung iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 TzBfG oder zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts iSv. §§ 1, 3 Abs. 2, § 7 AGG (ausführlich - Rn. 33 ff.).
7II. Der Hilfsantrag der Klägerin, mit dem diese beruhend auf einer Stundenaufstellung der Beklagten Überstundenzuschläge für 15,33 Stunden im Februar 2017, für 31 Stunden im April 2017, für zwei Stunden im Juni 2017 sowie für 3,08 Stunden im Juli 2017 beansprucht, ist aus den gleichen Gründen unbegründet. Bei diesen handelt es sich zum Teil (drei Stunden im Februar 2017, 13 Stunden im April 2017 und jeweils eine Stunde im Juni und Juli 2017) um geplante Stunden, die keine zuschlagspflichtigen Überstunden sein können. Mit den weiteren, ungeplanten Arbeitsstunden hat die Klägerin unstreitig zwar ihre Teilzeitquote, jedoch nicht die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K) überschritten. Auch diese Stunden sind daher nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a TVöD-K zuschlagspflichtig.
8III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2021:151021.U.6AZR254.19.0
Fundstelle(n):
WAAAI-03528