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Selbstkontrahierung und verdeckte Gewinnausschüttungen
Das soll zum Anlaß genommen werden, das Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB) bei der GmbH und seine steuerliche Bedeutung darzustellen. § 181 BGB bestimmt, daß ein Vertreter für den Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen (Selbstkontrahieren) oder als Vertreter eines Dritten (Doppelvertretung) Rechtsgeschäfte nicht vornehmen kann, soweit es ihm nicht gestattet ist. Eine Person darf also nicht auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts mitwirken. Bei fehlenden Interessengegensätzen sollen Schädigungen einer Partei oder beider Parteien (bei Doppelvertretung) vermieden werden. Verstößt ein Vertreter gegen § 181 BGB, so ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam.
§ 181 BGB gilt sowohl für rechtsgeschäftliche als auch für gesetzliche Vertreter sowie für Organe von juristischen Personen. Bei Gesellschaften schützt § 181 BGB neben den Betroffenen auch die Gläubiger der Gesellschaft. Der Rechtsverkehr soll auf die Gefahr hingewiesen werden, daß Vermögen verlagert und die rechtliche Zuordnung bewußt unklar gehalten werden kann.
Für die Anwendung von § 181 BGB bei der GmbH ist zu unterscheiden zwischen der eingliedrigen und der mehrgliedrigen GmbH.
Bei einer mehrgliedrigen GmbH (G...