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Umsatzsteuer | Steuersatz auf Umsätze eines Trauer- und Hochzeitsredners (FG)
Eine Trauer- und Hochzeitsrednerin übt keine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Tätigkeit aus (; rechtskräftig).
Sachverhalt: Die Klägerin meldete nach ihrem theologischen und philosophischen Studium eine selbständige Tätigkeit als Trauerrednerin, Gestalterin von Hochzeitsfeiern sowie von Begrüßungsfeiern für Neugeborene an. Sie verfasste auch Bücher über Trauerreden und die Trauersprache.
In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2017 erklärte sie u.a. Umsätze aus Trauer- und Hochzeitsreden zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % im Wesentlichen mit der Begründung, ihre Reden seien kreativ ausgestaltete individuelle Botschaften. Sie gehe bei jedem Anlass nach persönlichen Gesprächen auf die Bedürfnisse ...