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FG Mecklenburg-Vorpommern  v. - 3 K 10/19

Gesetze: EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 2, UStG § 2 Abs. 1, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1

Langjährige verlustträchtige Sanierung einer denkmalgeschützten Ritterburg mit Anbauten: einkommensteuerliche Einstufung als Liebhaberei

umsatzsteuerliche Berechtigung zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der Sanierungsaufwendungen

Leitsatz

1. Die langjährige, mangels ausreichender eigener finanzieller Mittel nur mit öffentlichen Zuschüssen sowie Spenden durchführbare Sanierung einer bereits früher in Familienbesitz befindlichen, vom Steuerpflichtigen zurückerworbenen denkmalgeschützten Ritterburg mit Anbauten ist im Hinblick auf eine nach Fertigstellung geplante künftige gewerbliche Nutzung mangels Gewinnerzielungsabsicht als Liebhaberei einzustufen, wenn unter anderem:

  • eine Gewerbeanmeldung für den Gewerbebetrieb „Vermietung von Zimmern und Ferienwohnungen” erst ca. 11 Jahre nach dem Erwerb der Burg abgegeben worden ist und in diesem Bereich in einem Zeitraum von 17 Jahren kaum nennenswerte Einnahmen erzielt worden sind,

  • nach 17 Jahren mangels ausreichender finanzieller Mittel des Steuerpflichtigen immer noch nicht abzusehen ist, wann die Sanierungsarbeiten abgeschlossen werden können,

  • der Fortgang der Sanierung und damit der Beginn der gewerblichen Tätigkeit sich nicht an einem unternehmerischen Plan bzw. Betriebskonzept und der Absicht, erfolgreich wirtschaften zu wollen, orientiert hat, sondern an den zur Verfügung stehenden Mitteln, die im Hinblick auf den erheblichen Sanierungsaufwand offensichtlich viel zu gering waren,

  • zu Beginn der geplanten unternehmerischen Tätigkeit kein positives Betriebskonzept vorlag, und

  • der geplante Gewerbebetrieb nahezu sicher keinen Totalgewinn mehr erzielen kann.

2. Umsatzsteuerlich ist der Steuerpflichtige als Unternehmer anzuerkennen und zum Vorsteuerabzug bezüglich der Sanierungsaufwendungen berechtigt, wenn er die durch objektive Anhaltspunkte belegte bloße Absicht hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit (d. h. Umsätze gegen Entgelt) mit diesen Leistungsbezügen auszuüben (im Streitfall: Vor Beginn der in Streitjahren durchgeführten Sanierungsmaßnahmen erstelltes Konzept eines Architekturbüros als Nachweis für die geplante künftige Erzielung steuerpflichtiger Ausgangsumsätze durch steuerpflichtige Vermietungsumsätze).

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 31
DStRE 2022 S. 1047 Nr. 17
EStB 2022 S. 275 Nr. 7
UStB 2022 S. 98 Nr. 4
PAAAI-03497

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