Langjährige verlustträchtige Sanierung einer denkmalgeschützten Ritterburg mit Anbauten: einkommensteuerliche Einstufung als
Liebhaberei
umsatzsteuerliche Berechtigung zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der Sanierungsaufwendungen
Leitsatz
1. Die langjährige, mangels ausreichender eigener finanzieller Mittel nur mit öffentlichen Zuschüssen sowie Spenden durchführbare
Sanierung einer bereits früher in Familienbesitz befindlichen, vom Steuerpflichtigen zurückerworbenen denkmalgeschützten Ritterburg
mit Anbauten ist im Hinblick auf eine nach Fertigstellung geplante künftige gewerbliche Nutzung mangels Gewinnerzielungsabsicht
als Liebhaberei einzustufen, wenn unter anderem:
eine Gewerbeanmeldung für den Gewerbebetrieb „Vermietung von Zimmern und Ferienwohnungen” erst ca. 11 Jahre nach dem Erwerb
der Burg abgegeben worden ist und in diesem Bereich in einem Zeitraum von 17 Jahren kaum nennenswerte Einnahmen erzielt worden
sind,
nach 17 Jahren mangels ausreichender finanzieller Mittel des Steuerpflichtigen immer noch nicht abzusehen ist, wann die Sanierungsarbeiten
abgeschlossen werden können,
der Fortgang der Sanierung und damit der Beginn der gewerblichen Tätigkeit sich nicht an einem unternehmerischen Plan bzw.
Betriebskonzept und der Absicht, erfolgreich wirtschaften zu wollen, orientiert hat, sondern an den zur Verfügung stehenden
Mitteln, die im Hinblick auf den erheblichen Sanierungsaufwand offensichtlich viel zu gering waren,
zu Beginn der geplanten unternehmerischen Tätigkeit kein positives Betriebskonzept vorlag, und
der geplante Gewerbebetrieb nahezu sicher keinen Totalgewinn mehr erzielen kann.
2. Umsatzsteuerlich ist der Steuerpflichtige als Unternehmer anzuerkennen und zum Vorsteuerabzug bezüglich der Sanierungsaufwendungen
berechtigt, wenn er die durch objektive Anhaltspunkte belegte bloße Absicht hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit (d. h. Umsätze
gegen Entgelt) mit diesen Leistungsbezügen auszuüben (im Streitfall: Vor Beginn der in Streitjahren durchgeführten Sanierungsmaßnahmen
erstelltes Konzept eines Architekturbüros als Nachweis für die geplante künftige Erzielung steuerpflichtiger Ausgangsumsätze
durch steuerpflichtige Vermietungsumsätze).
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 31 DStRE 2022 S. 1047 Nr. 17 EStB 2022 S. 275 Nr. 7 UStB 2022 S. 98 Nr. 4 PAAAI-03497
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