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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 13 K 452/18 EFG 2021 S. 1449 Nr. 17

Gesetze: EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, EStG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 S. 1, EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 7 Abs. 1 S. 1, EStG § 7 Abs. 1 S. 2, EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

Steuerrechtliches Fortbestehen eines Vorbehaltsnießbrauchs bei Austausch eines mit einem Vorbehaltsnießbrauch belasteten Grundstücks mit Zustimmung des Berechtigten gegen ein anderes Grundstück und Einräumung eines Nießbrauchsrechts an dem neuen Grundstück

Abschreibung für das neue nießbrauchsbelastete Grundstück

Leitsatz

1. Steuerrechtlich kann von dem Fortbestehen eines Vorbehaltsnießbrauchs ausgegangen werden, wenn ein mit einem Vorbehaltsnießbrauch belastetes Grundstück mit Zustimmung des Berechtigten gegen ein anderes Grundstück getauscht und diesem an dem neuen Grundstück wiederum ein Nießbrauch eingeräumt wird. Auch wenn sich zivilrechtlich der Nießbrauch an dem neuen Grundstück als Zuwendungsnießbrauch darstellt, setzt sich steuerrechtlich nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Vorbehaltsnießbrauch an dem neuen Grundstück als Surrogat fort (Anschluss an , BFH/NV 1995 S. 770). Dies gilt nicht nur in Fällen, in denen der aus dem bisherigen Vorbehaltsnießbrauch verpflichtete Eigentümer über das eingetauschte Grundstück bei Veräußerung des bisher belasteten Grundstücks bereits verfügen konnte, sondern auch dann, wenn er erst durch den Veräußerungserlös, den er durch die lastenfreie Übertragung des Altgrundstücks erzielt, das neu zu erwerbende Grundstück vollständig finanzieren kann, und wenn bereits vor der Löschung des ursprünglich vorbehaltenen Nießbrauchs ausdrücklich vereinbart worden ist, dass künftig eine Nießbrauchsbestellung an dem neuerworbenen Objekt erfolgen muss, die zur Fortsetzung des bisherigen Nießbrauchsrechts bestimmt ist.

2. Besteht eine ausdrückliche, formfrei mögliche Vereinbarung zwischen Eltern (Nießbraucher) und Kindern (Eigentümer und Nießbrauchsverpflichtete), nach der sich das schuldrechtliche Nutzungsrecht am Erlös und später auch an dem aus dem Erlös finanzierten Ersatzgrundstück fortsetzt mit der Verpflichtung der Kinder, den Nießbrauch zunächst an dem Bankguthaben und beim späteren Kauf des Ersatzgrundstücks für die Eltern als dingliches Recht zu bestellen und zur Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen, setzt sich der Vorbehaltsnießbrauch einkommensteuerlich im Wege der Surrogation fort. Bei Vermietung des neu erworbenen Ersatzgrundstücks ist die Absetzung für Abnutzung vom Nießbrauchsberechtigten daher anders als vom Kläger beantragt nicht nach § 7 Abs. 1 EStG für die gesamten Anschaffungskosten, sondern gemäß § 7 Abs. 4 EStG nur bezüglich des auf das Gebäude entfallenden Anteils der Anschaffungskosten vorzunehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 20
DStRE 2022 S. 593 Nr. 10
EFG 2021 S. 1449 Nr. 17
EStB 2022 S. 36 Nr. 1
GStB 2021 S. 279 Nr. 8
KÖSDI 2021 S. 22433 Nr. 10
FAAAI-03496

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