entgeltliche Überlassung von Personal und Sachmitteln
Leitsatz
1. Für die wirtschaftliche Eingliederung als Voraussetzung der umsatzsteuerlichen Organschaft reicht es bei der Vermietung
von Bürogebäuden aus, dass die Flächen für die Organgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung sind, weil dort ihr Unternehmen
betrieben wird, es also die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bildet. Es kommt
nicht darauf an, ob die Organgesellschaft jederzeit am Markt andere Büroflächen anmieten oder kaufen könnte.
2. Die entgeltliche Überlassung von Personal und Sachmitteln ist weder eine zu den Versicherungsumsätzen gehörende Dienstleistung
noch wird damit Versicherungsschutz verschafft. Eine Steuerbefreiung kommt damit weder nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG noch
nach § 4 Nr. 11 UStG in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 9 Nr. 22 DStRE 2022 S. 739 Nr. 12 GmbH-StB 2022 S. 120 Nr. 4 RAAAI-03492
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