Verdeckte Gewinnausschüttung vor Eintritt als Gesellschafter
– Fortwirkung der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung nach Einbringung
der Anteile
Leitsatz
1. Auch ein vor der Begründung des Gesellschaftsverhältnisses abgeschlossener, künftig jährlich fällige Zahlungen der Kapitalgesellschaft
an den späteren Gesellschafter vorsehender Vertrag kann die Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen rechtfertigen, wenn das
Leistungsversprechen in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung des Gesellschaftsverhältnisses steht und seinen Grund
in diesem Gesellschaftsverhältnis hat (vgl. BFH-Rspr.).
2. Die so begründete Veranlassung der Vermögenszuwendungen durch das Gesellschaftsverhältnis besteht auch nach einer der Begründung
des Gesellschaftsverhältnisses nachfolgenden Einbringung der Anteile in eine andere Kapitalgesellschaft fort.
3. Die für gewerbliche Einkünfte erforderliche Gewinnerzielungsabsicht ist auch für die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase
zu verneinen, wenn die zu langjährigen Verlusten führende Tätigkeit eines Werbe- und Promotionunternehmens maßgeblich darauf
gerichtet ist, die Rennsporttätigkeit des Sohnes seines Inhabers zu finanzieren, ohne dass ein über die vage Hoffnung einer
überdurchschnittlichen sportlichen Entwicklung hinausgehendes schlüssiges Betriebskonzept vorliegt.
4. Wird dem Alleingesellschafter ohne Gegenleistung die Treugeberstellung an einem Schuldscheindarlehen der in seinem Anteilsbesitz
stehenden GmbH eingeräumt, liegt hierin eine mit dem gemeinen Wert des Darlehens zu bemessende verdeckte Gewinnausschüttung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GmbH-StB 2022 S. 115 Nr. 4 GAAAI-03487
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