1. Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG sind nicht zu versagen, wenn eine Kapitalgesellschaft
deren Anteile unentgeltlich übertragen wurden, ihrem Hauptzweck nach einer land- und forstwirtschaftlichen, originär gewerblichen
oder freiberuflichen Tätigkeit dient.
2. Die Vorschrift des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG ist im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass der
sog. Einstiegstest nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffende Gesellschaft hauptsächlich Tätigkeiten i.S. des § 13 Abs.
1, des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG dient.
3. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG soll solches begünstigungsfähiges Vermögen von der Verschonung ausnehmen, das nahezu ausschließlich
aus Verwaltungsvermögen besteht, weil die Verschonung betrieblichen Vermögens verfassungskonform ausgestaltet werden sollte,
um die vorhandene Beschäftigung in den übergehenden Betrieben zu sichern.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 3 DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 8 DStRE 2022 S. 286 Nr. 5 EFG 2022 S. 343 Nr. 5 ErbBstg 2022 S. 55 Nr. 3 ErbStB 2022 S. 66 Nr. 3 GmbH-StB 2022 S. 119 Nr. 4 GmbHR 2022 S. 381 Nr. 7 StBp 2022 S. 167 Nr. 5 UVR 2022 S. 172 Nr. 6 ZIP 2022 S. 5 Nr. 8 WAAAI-03486
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