1. Die Verfahrensgebühr der Gerichtskosten wird im finanzgerichtlichen Verfahren mit Einreichung der Klageschrift fällig.
2. Die Entstehung der Verfahrensgebühr und deren Höhe richten sich nach dem ursprünglichen Streitwert; im Falle der Anfechtung
eines Umsatzsteuerbescheides somit nach der anfangs streitigen Umsatzsteuer.
3. Die spätere Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers lässt die bereits entstandene Verfahrensgebühr
vor Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter unberührt, so dass sich bei Masseunzulänglichkeit die Verfahrensgebühr
nicht nach der voraussichtlichen Insolvenzquote richtet.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 12 Nr. 8 EFG 2022 S. 274 Nr. 4 MAAAI-03485
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