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FG Köln Beschluss v. - 2 Ko 1887/21 EFG 2022 S. 274 Nr. 4

Gesetze: GKG § 52 Abs. 3; InsO § 182; GKG § 6 Abs. 1 Nr. 5

Verfahren

Verfahrensgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren

Leitsatz

1. Die Verfahrensgebühr der Gerichtskosten wird im finanzgerichtlichen Verfahren mit Einreichung der Klageschrift fällig.

2. Die Entstehung der Verfahrensgebühr und deren Höhe richten sich nach dem ursprünglichen Streitwert; im Falle der Anfechtung eines Umsatzsteuerbescheides somit nach der anfangs streitigen Umsatzsteuer.

3. Die spätere Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers lässt die bereits entstandene Verfahrensgebühr vor Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter unberührt, so dass sich bei Masseunzulänglichkeit die Verfahrensgebühr nicht nach der voraussichtlichen Insolvenzquote richtet.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 12 Nr. 8
EFG 2022 S. 274 Nr. 4
MAAAI-03485

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