Veräußerungsgewinn aus Aktiengeschäften bei Kombination von Aktien- und Termingeschäften eines Spezialfonds nach dem InvStG
2004
Leitsatz
1. Bei der Ermittlung der Höhe des gesondert und einheitlich festzustellenden Veräußerungsgewinns i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2
InvStG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG sind die Verluste aus Termingeschäften (hier: aufgrund von Aktienforward-Geschäften und insoweit
geleisteten Barausgleichszahlungen) als Veräußerungskosten i.S.v. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG einzubeziehen und der festzustellende
Veräußerungsgewinn, der der Steuerfreistellung gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG unterfällt, entsprechend zu mindern, wenn Termingeschäfte
und Aktiengeschäfte sowohl nach den tatsächlichen Abläufen als auch nach der Anlageplanung konzeptionell aufeinander abgestimmt
sind und sich gegenseitig bedingen (Anschluss an , BStBl. II 2014, 861).
2. Bei einer wirtschaftlichen Verbindung und Nähe der Forward-Geschäfte zu den Aktienveräußerungsgeschäften handelt es sich
bei den zur Beendigung der Forward-Geschäfte getätigten Barausgleichszahlungen, welche die anschließende freie Veräußerung
der Aktien ermöglicht haben, bei wertender Betrachtung um Aufwand, um den Veräußerungsgewinn zu erzielen, und damit um Veräußerungskosten
im Sinne von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG.
4. Dieser Betrachtung steht weder die in § 15 Abs. 4 Satz 3 und 5 EStG angeordnete Beschränkung für den Verlustabzug bei Termingeschäften
noch die Regelung des § 39 Abs. 3 InvStG 2018 entgegen. Mit § 39 Abs. 3 InvStG 2018 hat der Gesetzgeber an die bereits bestehende
Rechtslage angeknüpft und (lediglich) klargestellt, dass die Gestaltungsmodelle von Spezial-Sondervermögen, bei denen Anleger
des Spezial-Investmentfonds die Aktienveräußerungsgewinne steuerfrei vereinnahmen und gleichzeitig steuerwirksame Verluste
aus Termingeschäften geltend machen können, ausgeschlossen sind.
3. Entsprechendes gilt bei einer Ermittlung der Erträge des Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 1 InvStG 2004 i.V.m. § 2 Abs. 2
EStG, da ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Barausgleichszahlungen und den Gewinnen aus den Aktienveräußerungsgeschäften
besteht, der es rechtfertigt, die Barausgleichszahlungen als Werbungskosten des Investmentvermögens, die in einem unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen (sog. Einzelkosten) – und nicht als sog. Gemeinkosten i.S.v. § 3 Abs. 3
InvStG 2004 – anzusehen und damit den entsprechenden Veräußerungsgewinnen zuzuordnen.
Fundstelle(n): DStZ 2022 S. 174 Nr. 6 EFG 2022 S. 426 Nr. 6 ErbStB 2022 S. 69 Nr. 3 GmbH-StB 2022 S. 116 Nr. 4 RAAAI-03479
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