BGH Beschluss v. - XI ZR 333/21

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist: Pflicht des Rechtsanwalts zur Überprüfung des Posteingangs und Notierung von Fristen bei Übertragung der Bearbeitung auf einen Auszubildenden

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO

Instanzenzug: OLG Oldenburg (Oldenburg) Az: 8 U 64/20vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg) Az: 3 O 2910/19

Gründe

I.

1Der Kläger begehrt mit der Vollstreckungsabwehrklage noch, die dingliche Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären.

2Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

3Dieser Beschluss ist der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers am gegen elektronisches Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Der Kläger hat durch seinen drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am (Montag) Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Mit Schriftsatz vom hat er weiter beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren.

II.

4Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht fristgerecht beim Bundesgerichtshof eingelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist daher als unzulässig zu verwerfen.

51. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 233 ZPO kommt nicht in Betracht. Zwar wahrt das Gesuch des Klägers auch dann die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO, wenn das Hindernis für die rechtzeitige Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde schon vor Ablauf der Frist des § 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO am entfiel und damit - wie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung möglich (BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 44/89, NJW-RR 1990, 830, vom - VIII ZB 12/94, NJW 1994, 2831, 2832, vom - V ZB 107/07, WM 2008, 1567 Rn. 10, vom - III ZR 282/18, juris Rn. 7 und vom - X ZB 1/20, juris Rn. 10) - die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht erst zwei Wochen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, sondern schon am ablief. Der Kläger war aber nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Nichtzulassungsbeschwerde rechtzeitig einzulegen. Dabei ist dem Kläger das Verschulden seines drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

6a) Der Kläger hat zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen, seine zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte habe am eine "Mandatsanfrage" an seinen später als solchen mandatierten drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten übersandt. Der drittinstanzliche Prozessbevollmächtigte, der im maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund eines Todes- und eines Krankheitsfalls außer einer Auszubildenden zur Rechtsanwaltsfachangestellten nicht über weiteres Personal verfügt habe, habe darauf mit einem auf den datierten Schreiben reagiert, in dem er wegen des Inredestehens eines "Verbrauchermandates" seine "auf den Abschluss des Mandatsvertrages gerichtete Erklärung unter die aufschiebende Bedingung der auf Seite 3 dieser Sendung beigefügten Widerrufsbelehrung" gestellt und erklärt habe, der Mandatsvertrag werde "erst mit der Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung durch die Mandantschaft oder ihren Bevollmächtigten" geschlossen. In diesem Schreiben habe es weiter geheißen, der (spätere) drittinstanzliche Prozessbevollmächtigte mache die Aufnahme seiner Tätigkeit "vor Ablauf der Widerrufsfrist davon abhängig", dass ihm die als Anlagen beigefügte Widerrufsbelehrung, ein Verlangen nach sofortigem Tätigwerden und eine "Verbraucherinformation" unterzeichnet zugingen, wobei die "Rücksendung der drei Schriftstücke mit Unterschrift […] gerne auch per Telefax oder E-Mail erfolgen" könne. Dabei habe er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelfrist am ende. Er habe deshalb um die vollständige Übermittlung der Unterlagen "rechtzeitig vor dem" gebeten.

7Das Personal seines drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten sei angewiesen, in diesem Stadium der Mandatsanbahnung Fristen noch nicht zu notieren, weil der Fristenkalender "nicht durch überflüssige Fristnotate unübersichtlich werden" solle. "Die Fristnotierung und -kontrolle" habe "in dem Zeitpunkt zu erfolgen, in dem sich der Mandant unter Rücksendung der gegengezeichneten Erklärungen und Belehrungen" melde. Die bis dahin eingegangenen Unterlagen seien nach Absendung der Belehrungsunterlagen sichtbar bereitzuhalten, damit etwaige Rückmeldungen sofort zugeordnet und die Sachen - einschließlich der Fristnotate - bearbeitet werden könnten. Es sei nicht ausgeschlossen, dass auch der drittinstanzliche Prozessbevollmächtigte selbst eingehende E-Mails ansehe. Sofern sie nicht "auf den ersten Blick ‚eilig‘" seien, bearbeite er sie aber nicht und drucke sie auch nicht aus.

8Die Übermittlung der in dem Schreiben vom in Bezug genommenen Anlagen habe die Auszubildende "zunächst vergessen und erst nach Erinnerung durch die vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers ebenfalls per E-Mail" am nachgeholt. Die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers habe daraufhin die vom drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erbetenen Unterlagen noch am um 16.36 Uhr rund 20 Minuten vor Büroschluss per E-Mail an das Büro des drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten gesandt. "[M]öglicherweise" habe dieser sie noch am Abend des "im System […] angeklickt" und "gesehen, aber mangels erkennbarer Eilbedürftigkeit nicht ausgedruckt". Seine Auszubildende sei bis zum Büroschluss mit der Fertigstellung von an den Bundesgerichtshof gerichteter Post "mit zeitnah ablaufenden Fristen befasst" gewesen. Sie habe die E-Mail "deshalb nicht zur Kenntnis genommen".

9Der allgemeinen Weisung, "[z]u Beginn eines jeden Arbeitstages […] die am Vortag eingegangenen, noch nicht ausgedruckten E-Mails" auszudrucken und selbständig weiter zu bearbeiten oder vorzulegen, habe die Auszubildende für die am übersandte E-Mail erst am Montag, dem , entsprochen. Am Donnerstag, dem , sei das Büro aufgrund des Feiertags Fronleichnam nicht besetzt gewesen. Am Freitag, dem , habe die Auszubildende unter einer Migräneattacke gelitten und den Ausdruck der E-Mail versäumt.

10Der drittinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers habe daraufhin versucht, durch Rückfrage bei der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers in Erfahrung zu bringen, ob der Zurückweisungsbeschluss am "nur eingegangen oder auch zugestellt worden sei". Da ihm an diesem Tag nicht gelungen sei, das "genaue Zustelldatum in Erfahrung zu bringen", habe er "nach Übermittlung einer beA-Rücksendebestätigung" vom diesen Tag "als Zustelldatum angegeben".

11b) Mit diesem Vorbringen kann der Kläger ein ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nicht ausräumen.

12aa) Nach dem Vortrag des Klägers kommt "möglicherweise" in Betracht, dass sein drittinstanzlicher Prozessbevollmächtigter die Rücksendung der von ihm zur Bedingung seines fristwahrenden Tätigwerdens gemachten Unterlagen am Abend des und damit mehr als 48 Stunden vor Fristablauf zur Kenntnis genommen, sie aber nicht ausgedruckt und auch sonst nicht weiterbearbeitet hat. Weil diese Möglichkeit besteht, ist sie als gegeben zu unterstellen. Die Unaufklärbarkeit der Ursachen eines Büroversehens und der Verantwortlichkeit des Anwalts hierfür geht zu Lasten der Partei, die fehlendes Anwaltsverschulden geltend macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom - II ZB 9/82, juris Rn. 11 und vom - IX ZB 302/04, juris Rn. 3).

13bb) Verfuhr der drittinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers so, ließ er selbst schuldhaft die bei der Bearbeitung von fristgebundenen Rechtsmittelaufträgen gebotene Sorgfalt außer Acht.

14Der drittinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte die allgemeine Weisung erteilt, vor Eingang der mit E-Mail vom übersandten Anlagen Fristen nicht zu notieren und zu kontrollieren. Folge dieser Anordnung war, dass die Eilbedürftigkeit eingehender, zur Bedingung für sein Tätigwerden in Fristsachen gemachter Dokumente per E-Mail zuverlässig nur anhand der bis dahin angefallenen und zu diesem Zweck sichtbar bereit zu haltenden Unterlagen überprüft werden konnte. Zu der Einschätzung, er könne über die "Eilbedürftigkeit" der Bearbeitung von Rechtsmittelaufträgen allein anhand einer E-Mail entscheiden, ohne dafür zu sorgen, dass sie schnellstmöglich mit dem bisher angefallenen Vorgang zusammengeführt werde; was nicht "auf den ersten Blick ‚eilig‘" erscheine, brauche er nicht zu bearbeiten, gelangte der drittinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers mithin sorgfaltswidrig. Zugleich setzte er eine Ursache dafür, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nicht bis zum Ablauf des von ihm selbst bereits am als Tag des Fristendes ermittelten , sondern erst am eingelegt wurde.

15Dass die E-Mail selbst unklar formuliert oder ihre Anhänge unvollständig gewesen seien, ist unbeschadet der Frage, ob dann Anlass zu einer unverzüglichen Rückfrage bestanden hätte oder sich der Kläger unter Umständen Versäumnisse seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste, weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag, die E-Mail sei "weder farblich noch durch einen ‚Eilt‘-Vermerk o.ä. gekennzeichnet" oder mit einem "auf eine gewisse Relevanz" hinweisenden Kürzel versehen gewesen.

16cc) Die Voraussetzungen, unter denen ein solches Verschulden einer Wiedereinsetzung ausnahmsweise dann nicht entgegensteht, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung Vorsorge dafür getroffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist trotz des Versehens des Rechtsanwalts mit Sicherheit gewahrt worden wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom - IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226, vom - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205 Rn. 8 f. und vom - III ZB 86/19, NJW-RR 2021, 503 Rn. 10), sind nicht gegeben. Die Organisation des Kanzleibetriebs des drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bei der Verwaltung von eingehenden E-Mails wies im maßgeblichen Zeitraum Mängel auf.

17Der Rechtsanwalt, der nicht selbst den Posteingang überwacht, muss dafür Sorge tragen, dass die Bearbeitung des Posteingangs in Rechtsmittelsachen durch zuverlässiges und erprobtes Büropersonal vorgenommen wird. Er muss durch organisatorische Anordnungen sicherstellen, dass eine erfahrene Bürokraft die Eingangspost daraufhin überprüft, ob sich darunter eine Fristsache befindet, auf die hin unverzüglich etwas veranlasst werden muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom - III ZB 2/96, juris Rn. 4 und vom - IV ZB 11/01, juris Rn. 8).

18Dem hat der drittinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers, der nicht nur die Sichtung und den Ausdruck eingehender E-Mails, sondern auch die Entscheidung darüber, was nach Erstellung des Ausdrucks "selbständig" zu bearbeiten oder ihm vorzulegen sei, und die daran anschließende Notierung und Überwachung von Fristen vollständig einer Auszubildenden übertragen hat, nicht entsprochen. Dabei kann dahinstehen, ob im Einzelfall bei Personalmangel eine Ausnahme von dem Grundsatz zugelassen werden kann, dass die Bearbeitung des Posteingangs und die Notierung von Fristen nicht auf Auszubildende übertragen werden darf. In diesem Fall muss jedenfalls eine umso wirksamere Kontrolle durch den Rechtsanwalt selbst gewährleistet sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom - XII ZB 53/00, juris Rn. 6, vom - IV ZB 22/08, juris Rn. 8 und vom - XII ZB 407/12, WM 2016, 182 Rn. 10). Dass sein drittinstanzlicher Prozessbevollmächtigter hier entsprechende Vorsorge getroffen habe, hat der Kläger weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

19Dass die für den drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten tätige Auszubildende im Übrigen schon ausreichend eingewiesen und erprobt genug gewesen sei, um die jeweils auf den Posteingang zu veranlassende Verfahrensweise zu erkennen und die gerade in Rechtsmittelsachen erforderliche Sorgfalt walten zu lassen, hat der Kläger ebenfalls weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Er hat überhaupt keine näheren Erklärungen zu ihrem Ausbildungsstand und dem Umfang der zuvor von ihr erworbenen Kenntnisse gemacht. Seine Ausführungen lassen lediglich den Schluss zu, sie habe sich im ersten oder zweiten Lehrjahr befunden. Die Angabe, die Auszubildende habe sich "in ihrer bisherigen Tätigkeit […] als zuverlässig erwiesen und insbesondere Verbrauchersachen dieser Art sicher und routinemäßig erledigt", wird schon durch den Vortrag des Klägers dazu widerlegt, die Auszubildende habe durch die vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte an die Übersendung der mit Schreiben vom angekündigten Anlagen erinnert werden müssen, deren Beifügung sie vergessen habe. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass sie mit der sorgfältigen Bearbeitung des Postverkehrs bei der Mandatsanbahnung in Rechtsmittelsachen (noch) überfordert war.

20dd) An der Kausalität des Organisationsverschuldens des drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers ändert schließlich nichts, dass seine Auszubildende aufgrund der Befassung mit anderem Schriftverkehr die E-Mail am "nicht zur Kenntnis genommen" und am Morgen des entgegen der allgemein erteilten Weisung davon abgesehen hat, sie auszudrucken und selbständig weiter zu bearbeiten oder vorzulegen. Die Verantwortung eines Rechtsanwalts für eigenes Verschulden und eine mangelnde Organisation des Kanzleibetriebs wird nicht dadurch beseitigt, dass seine Mitarbeiter zur Versäumung einer Rechtsmittelfrist mit beitragen, zumal aufgrund des Vortrags des Klägers nicht ausgeschlossen ist, dass sich in den Versäumnissen der Auszubildenden der in ihrer Betrauung liegende Organisationsmangel gerade verwirklicht hat. Für die Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Fristversäumung, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt, genügt Mitursächlichkeit (Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 16/17, FamRZ 2018, 610 Rn. 10 und vom - XI ZB 31/17, juris Rn. 21).

21ee) Weil schon aufgrund der vorgenannten Umstände ein dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden nicht ausgeräumt ist, bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, ob die Organisation des Kanzleibetriebs seines drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bei der Entgegennahme und Bearbeitung von Rechtsmittelaufträgen im maßgeblichen Zeitraum sonst noch Mängel aufwies.

222. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil er sie nicht binnen der Frist des § 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO bei dem Bundesgerichtshof angebracht hat. Nach dieser Bestimmung ist die Beschwerde innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils bzw. des Zurückweisungsbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Für den Fristbeginn kommt es danach grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zustellung an. Der Zurückweisungsbeschluss ist dem Kläger in vollständig abgefasster Form gemäß § 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO am zugestellt worden. Die Monatsfrist lief am Freitag, dem , ab und war bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am Montag, dem , überschritten.

III.

23Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:270721BXIZR333.21.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2022 S. 135 Nr. 2
MAAAI-03446