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FG Nürnberg 10.08.2021 1 K 528/20, BBK 4/2022 S. 157

Bilanzierung | Gewinnrücklage für übernommene Pensionsverpflichtung nach § 5 Abs. 7 EStG

Bei Übernahme einer Pensionsverpflichtung für einen neu eingestellten Arbeitnehmer kann es an dem ersten Bilanzstichtag nach der Übernahme zu einem sog. Erwerbsfolgegewinn nach § 5 Abs. 7 Sätze 1 und 4 EStG kommen, weil die Pensionsverpflichtung im Zeitpunkt der Übernahme zunächst mit dem (höheren) Anschaffungswert zu passivieren ist, zum ersten Bilanzstichtag nach der Übernahme aber lediglich der niedrigere Wert nach § 6a Abs. 3 EStG, modifiziert durch § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG, passiviert werden darf.

Für einen sich hieraus ergebenden Gewinn darf der Steuerpflichtige nach dem FG Nürnberg eine gewinnmindernde Rücklage i. H. von 14/15 gem. § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG bilden. Das FG Nürnberg hält es für unschädlich, dass die Rücklageregelung in § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG nur auf die Sätze 1 bis 3 verweist, nicht aber auf die für Pensionsverpflichtungen einschlägige Regelung in § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG.

§ 5 Abs. 7 Satz 4 EStG [i]Portabilität von Pensionszusagen soll nicht behindert werden ste...