BAG Urteil v. - 6 AZR 9/21

Führungsposition auf Zeit - Befristung - Ermessen

Gesetze: § 32 TVöD, § 14 TVöD, § 106 GewO, § 315 BGB

Instanzenzug: Az: 58 Ca 6277/19 Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 24 Sa 158/20 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin die Tätigkeit einer Sachgebietsleiterin dauerhaft übertragen und sie nach der dieser Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe zu vergüten ist.

2Die seit 1992 bei der Beklagten beschäftigte Klägerin ist in der Zentralstelle in Berlin der Behörde des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, deren Aufgaben mit Wirkung vom auf das Bundesarchiv übergegangen sind (Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten vom , BGBl. I S. 750), tätig. Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Allgemeiner Teil - (TVöD-AT) anzuwenden.

3Der Klägerin waren bis die Aufgaben einer Sachbearbeiterin übertragen. Diese Stelle war nach der Entgeltgruppe 9b, seit dem der Entgeltgruppe 9c TVöD (Bund) bewertet. Nach einer Bewerbung der Klägerin auf eine von der Beklagten gemäß § 32 TVöD-AT als Führung auf Zeit für vier Jahre ausgeschriebene Stelle als Sachgebietsleiterin Akteneinsicht im Referat A wurde der Klägerin diese Stelle bis als Führung auf Zeit nach § 32 TVöD-AT übertragen. Diese Stelle war nach der Entgeltgruppe 11 TVöD (Bund) bewertet. Im Dezember 2016 verlängerte die Beklagte die Übertragung im Rahmen der Führung auf Zeit für weitere vier Jahre bis zum .

4§ 32 TVöD-AT lautet in der hier maßgebenden Fassung auszugsweise:

5Vor dem Hintergrund einer Organisationsuntersuchung entschied die Behördenleitung der Beklagten, zum einen Führungspositionen nach § 32 TVöD-AT nur noch begrenzt bis zum zu übertragen. Zum anderen löste sie ein Referat auf und reduzierte die Anzahl der Sachgebiete in den beiden verbleibenden Referaten auf jeweils drei, wodurch ua. das von der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt geleitete Sachgebiet zum entfiel.

6Mit Schreiben vom teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Führung auf Zeit aus sachlichem Grund mit Ablauf des vorzeitig beendet werde. Ihr würden mit Wirkung zum ihrer originären Eingruppierung entsprechende Tätigkeiten einer Sachbearbeiterin Akteneinsicht übertragen. Der Anspruch auf die Zulage und den Zuschlag nach § 32 Abs. 3 TVöD-AT, die die Beklagte während der Übertragung der Führungsposition auf Zeit gezahlt hatte, entfalle somit.

7Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Übertragung einer Führungsposition auf Zeit an einen internen Beschäftigten nach § 32 Abs. 3 TVöD-AT unterliege in Anlehnung an die zu § 14 TVöD-AT ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einer sog. doppelten Billigkeitskontrolle. Danach müsse nicht nur die Übertragung der Tätigkeit an sich, sondern auch deren zeitliche Beschränkung billigem Ermessen entsprechen. Dem stehe die Entscheidung des - 6 AZR 287/19 - BAGE 171, 297) nicht entgegen. Jedenfalls für die Befristung der Aufgabenübertragung verbleibe es bei dem Erfordernis billigen Ermessens. Spätestens im Zeitpunkt der Verlängerung der befristeten Aufgabenübertragung mit Wirkung ab habe die zeitliche Begrenzung der Aufgabenübertragung aber nicht mehr billigem Ermessen entsprochen und sei daher unwirksam.

8Die Klägerin hat beantragt

9Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu hat sie die Auffassung vertreten, die zu § 14 TVöD-AT ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lasse sich nicht uneingeschränkt auf § 32 Abs. 3 TVöD-AT übertragen. Schließlich hätten die Tarifvertragsparteien bei der Übertragung einer Führungsposition auf Zeit - anders als in den Fällen des § 14 TVöD-AT - bereits selbst einen umfassenden Ausgleich zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen vorgenommen und für die vorübergehend wahrgenommene Führungsposition eine gegenüber dem Regelfall deutlich erhöhte Vergütung vorgesehen. Das habe nunmehr auch das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom (- 6 AZR 287/19 - BAGE 171, 297) so gesehen. Dieser sei zu entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien durch § 32 Abs. 3 TVöD-AT dem Arbeitgeber grds. ein freies, nicht an billiges Ermessen gebundenes Gestaltungsrecht eingeräumt hätten. Billiges Ermessen habe der Arbeitgeber, der sich für die Übertragung einer Führungsposition auf Zeit an einen bereits bei ihm beschäftigten Mitarbeiter nach § 32 Abs. 3 TVöD-AT entscheide, nur hinsichtlich der Auswahl des Arbeitnehmers zu wahren.

10Die Beklagte hat behauptet, sie habe zudem rechtlich billigenswerte Gründe für die nur vorübergehende Übertragung gehabt. Eine dauerhafte Übertragung sei aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen. Freie und besetzbare Stellen in der für die Tätigkeit als Sachgebietsleiterin maßgeblichen Entgeltgruppe 11 TVöD (Bund) hätten nach dem Haushaltsplan gefehlt. Bei den Stellen der Entgeltgruppe 11 TVöD (Bund) seien kw-Vermerke angebracht gewesen.

11Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Gründe

12Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), das Urteil des Arbeitsgerichts ist auf die Berufung der Beklagten abzuändern und die Klage ist abzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Tätigkeit als Sachgebietsleiterin Akteneinsicht im Referat A war der Klägerin nicht dauerhaft übertragen. Daher kann sie auch die von ihr begehrte Vergütung nicht beanspruchen.

13I. Die Klageanträge sind zulässig. Das für die Klageanträge gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Durch eine rechtskräftige Sachentscheidung über den Antrag zu 1. wird der zwischen den Parteien bestehende Streit, ob der Klägerin die Stelle als Sachgebietsleiterin jedenfalls seit auf Dauer übertragen ist, beseitigt. Gleiches gilt für den Antrag zu 2., mit dem eine allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben sowie die Feststellung der akzessorischen Verzinsungspflicht für Differenzvergütungsansprüche verlangt wird (vgl. zur Eingruppierungsfeststellungsklage zuletzt etwa  - Rn. 13; zum Zinsantrag  - Rn. 9).

14II. Die Klage ist unbegründet. Mit der von ihm gegebenen Begründung hätte das Landesarbeitsgericht ihr nicht stattgeben dürfen.

151. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Übertragung einer Führungsposition auf Zeit nach § 32 Abs. 3 TVöD-AT unterliege einer sog. doppelten Billigkeitsprüfung, ist nicht frei von Rechtsfehlern.

16a) Der Senat hat in dem Urteil vom (- 6 AZR 287/19 - BAGE 171, 297), dessen Begründung erst nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht veröffentlicht worden ist, erkannt, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung nach dem zu § 32 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT wortlautgleichen § 32 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V, ob er eine den tariflichen Maßgaben entsprechende Stelle als „Führungsposition auf Zeit“ ausweisen und als solche übertragen will, freies Ermessen hat (das übersehen Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrick TVöD Teil B 1 § 32 Stand Juli 2021 Rn. 16). Das hat der Senat aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang sowie aus Sinn und Zweck der Tarifnorm geschlussfolgert ( - Rn. 26 ff., aaO). Gleiches gilt hinsichtlich der Entscheidung, ob er einen Arbeitnehmer befristet einstellen oder die Position einem schon bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer übertragen will, dh., ob der Arbeitgeber nach § 32 Abs. 1 oder Abs. 3 TVöD-V vorgehen will ( - Rn. 28, aaO). Entscheidet sich der Arbeitgeber, die Führungsposition auf Zeit intern zu besetzen, hat er aber bei der (Auswahl-)Entscheidung, welchem konkreten (internen) Arbeitnehmer er die Position überträgt, - wie bei § 14 Abs. 1 TVöD-AT - billiges Ermessen zu wahren. Insofern übt der Arbeitgeber sein Direktionsrecht aus ( - Rn. 28, aaO).

17b) Eine Stelle entspricht dann den tariflichen Maßgaben an eine Führungsposition auf Zeit, wenn sie den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 TVöD-AT genügt. Dieser definiert Führungspositionen als die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis, die vor Übertragung vom Arbeitgeber ausdrücklich als Führungspositionen auf Zeit bezeichnet worden sind. Weitere (ungeschriebene) Tatbestandsmerkmale sind der Norm nicht zu entnehmen und in ihrem Wortlaut auch nicht angelegt. Die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Norm hängt nach dem Willen der Tarifvertragsparteien allein von der Entscheidung und einem daraus resultierenden Verhalten des Arbeitgebers ab (vgl.  - Rn. 27, BAGE 171, 297). Daher erfüllt das personalwirtschaftliche Instrument des § 32 TVöD-AT für einen effektiven Personaleinsatz im Führungskräftebereich, das etwaige Schwierigkeiten hinsichtlich der Anschlussverwendung ausschließen soll, auch bei Stellen mit kw-Vermerken seinen Zweck.

18c) Die Frage der Anwendung der zu § 14 TVöD-AT ergangenen Rechtsprechung der sog. doppelten Billigkeitsprüfung und damit der Einhaltung billigen Ermessens bei der Frage, ob die Führungsposition auf Zeit zu Recht befristet übertragen werden konnte, stellt sich entgegen der Annahme der Klägerin im Rahmen des § 32 Abs. 3 TVöD-AT nicht. Zwar erfolgt die Aufgabenübertragung nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm im Wege des Direktionsrechts (§ 106 GewO). Die Führungsposition muss dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übertragen werden (vgl.  - Rn. 28, BAGE 171, 297). Die Frage einer befristeten oder dauerhaften Übertragung im Rahmen des § 32 Abs. 3 TVöD-AT liegt aber nicht in der Entscheidungshoheit des Arbeitgebers, sondern ist von den Tarifvertragsparteien bereits selbst durch eine entsprechende Ausgestaltung dieser Tarifnorm festgelegt worden (§ 106 Satz 1 Halbs. 2 GewO). Für eine Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber nach billigem Ermessen (§ 106 GewO iVm. § 315 BGB) ist insoweit kein Raum. § 32 Abs. 3 TVöD-AT bildet damit - anders als § 14 TVöD-AT (vgl.  - Rn. 23 mwN, aaO) - nicht nur die „institutionelle Grundlage“ für die Möglichkeit, im Rahmen des Direktionsrechts eine bestimmte Tätigkeit zu übertragen, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, und regelt damit nicht nur deren Vergütung. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags.

19aa) Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TVöD-AT können Führungspositionen iSd. § 32 Abs. 2 TVöD-AT als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahren vereinbart und bis zu einer Gesamtdauer von acht (Entgeltgruppen 10 bis 12) bzw. zwölf Jahren (Entgeltgruppe 13) höchstens zwei- bzw. dreimalig verlängert werden. Die vorübergehende Übertragung einer Führungsposition an einen bereits vorhandenen Beschäftigten nach § 32 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT kann „bis zu den in Absatz 1 genannten Fristen“ erfolgen. Der Tarifvertrag sieht daher selbst, sowohl in § 32 Abs. 1 als auch in Abs. 3 TVöD-AT, ausschließlich eine befristete Übertragung der Führungsposition vor. Dies entspricht auch der Bezeichnung des personalwirtschaftlichen Instruments des § 32 TVöD-AT als Führung „auf Zeit“ sowie dessen Sinn und Zweck als personalwirtschaftlichem Instrument für einen effektiven Personaleinsatz im Führungskräftebereich (vgl.  - Rn. 23, BAGE 171, 297).

20bb) Aufgrund dieser tariflichen Ausgestaltung entscheidet sich mit der im freien Ermessen des Arbeitgebers liegenden Ausweisung einer Stelle als Führungsposition auf Zeit iSd. § 32 TVöD-AT zugleich, dass dies nur im Rahmen der tarifvertraglich vorgesehenen Fristen, in keinem Fall aber dauerhaft geschieht. § 32 TVöD-AT eröffnet dem Arbeitgeber keine Wahlmöglichkeit, ob er die Führungsposition befristet oder dauerhaft übertragen will, sondern gibt die befristete Übertragung ebenso wie die höchstzulässige Dauer der Übertragung vor. Eine Kontrolle dieser Entscheidung am Maßstab billigen Ermessens unter Heranziehung der von der Rechtsprechung zu § 14 Abs. 1 TVöD-AT entwickelten Grundsätze der sog. doppelten Billigkeitsprüfung hinsichtlich ihrer zweiten Stufe, dh. darauf, ob die nur vorübergehende Übertragung als Ausnahme zu der im Zusammenspiel mit der Tarifautomatik als Regelfall anzusehenden dauerhaften Übertragung billigem Ermessen entspricht, findet bei § 32 Abs. 3 TVöD-AT nicht statt. Die Interessenabwägung haben die Tarifvertragsparteien mit der Bestimmung selbst vorgenommen und dem Interesse des Arbeitgebers für die in dieser Norm festgeschriebenen Zeiträume den Vorrang eingeräumt.

212. Nach diesen Maßstäben ist die lediglich befristete Aufgabenübertragung an die Klägerin nicht zu beanstanden, sondern Konsequenz der Anwendung des § 32 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT. Ob der Arbeitgeber die Entscheidung, die tarifvertraglich vorgegebenen Fristen auszuschöpfen oder hinter diesen zurückzubleiben („bis zur Dauer von vier Jahren“, „bis zu einer Gesamtdauer von acht/zwölf Jahren“), nach freiem Ermessen treffen darf oder insoweit an billiges Ermessen gebunden ist, braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden. Die Beklagte hat sich sowohl bei der erstmaligen Übertragung der Aufgaben der Sachgebietsleitung, als auch bei deren Verlängerung im Rahmen der tarifvertraglichen Vorgaben gehalten und dabei den vom Tarifvertrag vorgesehenen zeitlichen Rahmen vollständig ausgeschöpft. Der Klägerin sind diese Aufgaben daher nicht dauerhaft übertragen.

223. Mangels dauerhafter Übertragung der Aufgaben der Sachgebietsleitung hat die Klägerin zudem weder einen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 5 TVöD (Bund) noch auf eine Verzinsung der Bruttonachzahlungsbeträge.

23III. Der Senat braucht nicht entscheiden, ob der vorzeitige Entzug der Aufgaben der Sachgebietsleitung rechtswirksam erfolgte und ob die Maßnahme der Beklagten in Ausübung ihres Direktionsrechts am Maßstab des § 315 BGB zu messen ist oder als „actus contrarius“ zur Ausweisung einer Stelle als Führungsposition auf Zeit im freien, nur auf Willkür zu überprüfenden Ermessen des Arbeitgebers liegt. Weder der vorzeitige Aufgabenentzug als solcher noch die Weiterzahlung der Zulage sowie des Zuschlags nach § 32 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT über den hinaus sind Gegenstand der klägerischen Anträge oder in diesen als Minus enthalten.

24IV. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2021:281021.U.6AZR9.21.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 435 Nr. 8
NJW 2022 S. 10 Nr. 8
ZAAAI-03297