Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
AG | Vertretungsmacht eines besonderen Vertreters
Die einem besonderen Vertreter in § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG zugewiesene Aufgabe, Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen Aktionäre sowie Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder geltend zu machen, umfasst nicht die Befugnis zur Prozessvertretung der Aktiengesellschaft in einem Honorarklageverfahren, das zwischen der Gesellschaft und den in ihrem Namen von dem besonderen Vertreter zum Zweck der Geltendmachung von Ersatzansprüchen hinzugezogenen Rechtsanwälten geführt wird.
Die Vorschrift umfasst ihrem eindeutigen Wortlaut nach nicht die Prozessvertretung in einem Passivprozess, der Ansprüche aus einem von dem besonderen Vertreter im Namen der Gesellschaft begründeten Auftragsverhältnis zum Gegenstand hat. Eine entsprechende Befugnis ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunk...