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NWB Nr. 42 vom Seite 3367

Pensionsrückstellung für Gesellschafterwitwe

Verfasser: Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Dr. Karlheinz Autenrieth, Stuttgart

Der BFH führt in einem Vorbescheid vom in Ergänzung zu seinem Urt. v. aus, die gesetzliche Neuregelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG habe keine Auswirkung auf die Höhe der Pensionsrückstellung. Die Pensionsrückstellung sei unter Berücksichtigung des gesamten zukünftigen Ruhegehalts und damit aus demjenigen Teil der Verpflichtung zu bilden, der auf die Zeit nach dem entfalle. Dies entspricht nunmehr auch der Auffassung der FinVerw.

Darüber hinaus enthält der Vorbescheid aber auch versteckte Hinweise darauf, ob entsprechend dem BMF-Schreiben in den Jahren nach 1985 die Rückstellung aufzulösen ist. Denn der BFH führt aus, der Bildung der Pensionsrückstellung stünden auch keine bilanzrechtlichen Hinderungsgründe entgegen. Voraussetzung einer jeden Rückstellung sei, daß sie für eine Betriebsschuld gebildet werde und die Aufwendungen zu ihrer Erfüllung deshalb abziehbare Betriebsausgabe sein müsse. Das Bilanzrecht werde vom Stichtagsprinzip beherrscht, so daß maßgebend für Bilanzansatz und Bewertung die Verhältnisse am Bilanzstichtag seien.

Führt man diese Begründung konsequent zu Ende, kann entgegen dem BMF-Schreiben aus § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG auch kein Auflösungszwang für spätestens in der Bi...